[] 42.
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Summariſcher Innhalt:
gen gehörig«auszumitreln, in zweifelhaften Fällen aber den Beſißern der zun Gute nothwendige Beylaß- zuzubilligen ſey. S.«31.
Erörterung der Frage, ob die Allodialerben dem Lehnsfolger die zur Fortſe- kung der Wirthſchaft nothwendige Beylaßſtücfe gegen eine billigmäßige-Wex- gütigung zu überlaſſen ſchuldig ſind, und warüm dieſelbe von den gemeinen Rechtslehrern verneinend entſchieden werde. S,. 3x.
ILarum aber das Gegentheil, und daß das zur Fortſezung der Wirthſchaft nöthige Zugvieh, nebſt den erforderlichen Aer- und andern' Wirthſchaftsge- räthſchaften dem Lehnsfolger gegen- Bezahlung überlaſſen werden müſſe, billi- ger und der Natur der Sache angemeſſener ſey. S,. 32«+-':
Jortſekung des Worigen. S. 33«+
In der Neumärkſchen Lehns- Conſtitution iſt dieſes ausdrücklich feſtgeſeßek, und.dem Lehnsfolger die freys Wahl, ob ex den Beylaß behalten, odex an die Allodialerben zurücsf geben wolle/ gelaſſen. S- 34. 3;
Warum aber die an den Lehnsfolger zu überlaſſende- Beylaßſtücke nicht: nach der ſonſt gewöhnlichen Landtaxe, ſondern dem gegenwärtigen wahren Werth abgeſchätzet-werden müſſen. S. 34-;
Die Beylaßſtücke, ſo die Allodialexben dem Lehnsfolger gegen die Taxe nach dem wahren Werth: zu überlaſſen ſchuldig-find,/ werden näher beſtimmet. S. 35-
Den überflüßigen, und-zur- Fortſezung: der Wirthſchaft nicht norhwendigen Beylaß aber, ſind die Allodialerben dem Lehnsfolger. wider ihren. Willen zu überlaſſen nicht verpflichtet.-S. 35.-|';;
Daß in dem Fall, wenn Unmündige vorhanden ſind, die Beylaßſtücke, die dem Lehnsfolgex überlaſſen werden müſſen, nicht öffentlich feil gebothen werden dürfen... S--36-;
Die es. mit 20608 4604 ate vs zur nothwendigen Wirthſchafts= ortſckung erforderlich iſt, zu halten ſey. S. 37- IAIS DIENEN Lehnsfolger unter den ihm zu überlaſſenen Beylaßſtücken nicht
das gute auswählen, und das ſchlechte zurück laſſen könne. S. 38.
Pas die bisherige Erörterung zweifelhafter Fälle vor Nußen habe. S. 39.
Von der beſondern Genauigkeit und Aufmerkſamkeit, die bey der Abſchätzung des dem Lehnsfolger zu überlaſſenden VWiehes beobachtet werden muß.-S. 39.
rſachen davon.. 49:?(
GiR das dem Lehnsfolger, zu überlaſſende Vieh ſchlechterdings nach dem gegenwärtigen Werth, und was es zur Zeit der Toxe gilt, abgeſchäßet werden müſſe. S.'/41.; TEES)
IN auch bey dem Aer- und Wirthſchaftsgeräthe eine gleiche Genquig-
keit in Abſchäkung derſelben zu beobachten. S. 42.
-Daß daher auch hier bey einer jeden Sache wahre Sachverſtändige zu Taxan-
ten zu wählen,- und nicht alles ohne Unterſcheid dei? gemeinen Dorfgerichten zi
überlaſſen. S. 43- 8. Was unter Sachverſtändigen zu verſtehen ſey, und daß die Dorfgerichte ohn
möglich in allen vorfommenden Föllen davor gehalten werden Fönnen«. GE vun


