Teil eines Werkes 
Vierter Band (1778)
Entstehung
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Summariſcher Jnnhalt. al

6, 25. Warum dieſes näch ökonomiſchen Säken zwar hart, in Anſehung der übrigen bey Errichtung der Lehne vorgefallenen Umſtände aber dennoch der Billigkeit gemäß ſey. S- 20-! 1-

4 27. Billigkeit dieſes Sakes in Anſehung derjenigen Lehne, die aus der bloßen Freygebigkeit der Lehnherxren herrühren, und unter dem Namen feuda data be- kannt ſind. S. 20.' ES

- 28. Billigkeit dieſes Saßes, auch in Anſehung der freywillig angebothenen Lehne, feuda oblata genannt. S. 21.!

- 29. Daß auch durch beſondere Ländesgeſekze der bey den Lehnen befindliche Bey- laß der Allodial-Erbſchaft zugebilliget werde, wovon die Neumärkſche Lehns- Conſtitution zum Beyſpiel angeführet wird. S. 2x.

2 30. Von den in der Altmark, Prigniß, Mittel- und UFermark, auc) den Bees- und Storkowſchen Kreiſen hierunter in dem Fall, wenn Brüder und Schwe- ſtern ſuccediren, gemachten Ausnahmen. S-22.

- 31. Von den mit einer gewiſſen Hofwehr verliebenen Bauerlehnen, und daß bey dieſen von der- vorigen Regel ebenfalls eine Ausnahme zu machen ſey. S. 24.

»- 32. Warum die zu Befriedigung der Allodialerben, wegen des an dieſelben zu ver-

( gütigenden Beylaſſes auf das Lehngut aufgenommene Schulden, als wahre und weſentliche Schulden, welche, wenn ſie auch gleich von den Lehns-Wettern nicht conſentiret worden, dennoch ſchlechterdings aus dem Lehn bezahler werden müſſen, anzuſehen find. S,. 24-

» 33« Daß dieſes aber nur von ſolchen Geldern, welche zur Bezahlung des nothwen- digen und nüklichen Beylaſſes verwandt worden, zu verſtehen ſey. S. 254*

- 34« Daß aber, wenn der neue Lehnsfolger, den Beylaß aus ſeinen baaren Mik- teln ohne Bedingung und Vorbehaltung gezahlet, deſſen künftige Allodialerben ſolches Geld aus dem Lehn wieder zurück zu fodern nicht befugt find. S.26-

y 33. Warum, wenn ein Lehnsfolger bey Bezahlung ſolcher Gelder die Abſicht, daß ſie ſeinen Allodialerben aus dem Lehn künftig wieder erſtattet werden ſolten, hze- get, deshalb eine ausdrücliche Erflärung und VWorbehaltung nöthig ſey« S.-27-

- 36. Daß, bey den Fideicommiſſen und Majoraten wegen des Beylaſſes nicht gleiſe <e Gründe, als bey den Lehnen, vorwalten, die zu denſelben gehörige Beylaß- fGr auch gemeiniglich durch beſondere Werzeichniſſe beſtimmet zu ſeyn pflegen.

28.

:6 37. Warum daher in dergleichen Fideicommißgütern bey der Abſonderung des Erbes ſothanes VWerzeichniß lediglich zum Grunde zu legen ſey- S. 29.

- 38. Von den ſo genannten Stammgütern, was darunter verſtanden werde, und daß zwiſchen ihnen und den Lehnen eine gewiſſe Aehnlichfeit ſey. S. 29.

8 39. Daß der bey dieſen Stammgütern befindliche Beylaß aus einem ganz andern Geſichtspunkt,. als bey den Lehnen, in Betracht genommen werden müſſe. S. 39

- 40, Warum es bey denſelben in Anſehung des Beylaſſes hauptſächlich auf die verſchiedentlich eingeführte Obſervanz ankomme, und daß dieſe vor gallen Din-

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