Teil eines Werkes 
Vierter Band (1778)
Entstehung
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Summariſcher Innhalt.

6. 12. Wie auh der Anſtand wegen der Mitbelehnten dabey zu heben ſeyn würde; und daß ſolche im Grunde eher Gewinnſt als Verluſt dabey hätten. S. 9.

- 33. Fernere Fortſekung des Vorigen, und daß wenigſtens nach dem Ausſterben der gegenwärtigen Geſchlechtsfolge eine dergleichen Verordnung in der Lehns- Succeſſion, auch ohne Verlezung des Mitbelehnſchafts- Rechts, vorgenom- men werden könne. S. 11.;

» 14. Daß auch, wegen des Rechts der Mitbelehnten, das weibliche Geſchlecht in unſern Tagen nicht zur Succeſſion in den Lehnen gelangen könne. S. 12.

» 15. Auch ſelbſt der Rückfall der Lehne an den Lehnsherrn hindert die weibliche Succeſſion in denſelben, wie aber ſolche in den meiſten Königl. Preuſſiſchen Ländern gehoben worden. S, 12.:;

» 16. Warum die in den vorſtehenden 8. 8. enthaltene Wahrheiten allhier vorzutra- gen vor gut und rathſam gefunden worden. S. 14. WEI

» 17. Warum bey den Lehns- Erbtheilungen gemeiniglich doppelte Erben, nehmlich Lehns- und Allodialerben, concurriyen. S. 14.

- 18. en eine genaue Abſonderung des Erbes von dem Lehn nöthig ſey.

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- 19. Was bey der von der Abſonderung des Lehns und Erbes zu gebenden Anwei- ſung zum Grunde geleget werden ſol. S. 15.

- 20. Daß bey der Abſonderung des Lehns und Erbes auch gemeiniglich von Abfin- dung der Töchter und Wirtwen aus dem Lehne ſelber die Frage vorkommt. S. 16. 4

- 21. Won der Ordnung, in welcher die zu dieſex Abhandlung gehörige Wahrheiten vorgetragen werden ſollen. S- 17.

Erſter Abſchnitt.

VWott der Abſonderung des Lehns und Erbes, und was dabey, ſowohl nach der Vernunft, als auch den gemeinen Lehnrechten, und beſondern Landes- Verordnungen, zu beobachten vorfällt.

6, 22. Erörterung der Frage, ob in zweifelhaften Fällen eine rechtliche Vermuthung

vor das Lehn vder Allodium vorwalte? S. 18. 3

- 23. Daß, wenn über Das zur Verlaſſenſchaft gehörige Gut ſelber, die Frage, vb es Lehn oder Allodium ſey, vorfällt, die Vermuthung Jederzeit vor das Allo- dium anzunehmen. S. 18..|

- 24. Warum aber bey den beſondern mit dem Lehn verbundenen und dabey beſeſſe- nen Stücken.die Sache eine ganz andere Bewandniß habe. S. 19.

- 25. Daß der bey den Lehngütern befindliche Beylaß der erſte und vornehmſte Ge- genſiand der von. demſelben abzujondexnden und zu dem Allodio gehörigen Stü» Gen ſey- S- 19. EE ZUPI|

/ G. 26.