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SCIAGRAPHIA
der in dem Vierten Bande der
OECONOMIA FORENSIS
- enthaltenen Materien,
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Siebente Abhandlung.
Von den ſo wohl wirthſchaftlichen als rechtlichen Wahrheiten, welche
bey Abſonderung des Lehns und Erbes zu wiſſen nothig ſind,
„Sem Einteituag in gegenwärtige Abhandlung. S«- 1;
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Die meiſte Einſchränkungen bey den adlichen Gutsbeſißern entſtehen durch die auf denſelben haftende Lehnsverbindlichkeiten.- S. 2.
Watum die Lehne nur blos von dem männlichen Stamm und nicht von dem weiblichen beſeſſen werden können. S. 2.
Won den Kunkel-Lehnen, und- daß ſelbige nicht zur Regel genommen werden - können. S. 3.:
Daß ſich zu jekigen Zeiten, da allenthalben der miles perperuus eingeführet, die urſprüngliche Abſichten der Lehne gar ſehr geändert haben. S. 4. Daß aber dem ohnerachtet die Lehnsfolge des männlichen Geſchlechts zur Er-
haltung der adlichen Familien, woran einem Staat gar- ſehr gelegen, beyzube- halten ſey. S- 4.
Fortſeßung des Worigen. S. 5« Dafß aber die Beybehaltung der jekigen'männlichen Lehnsfolge nicht ein be- ſtändiges, zur Erhaltung: der adlichen Familien dienſames Mittel ſey, wobey
zugleich) von den verſchiedenen Theilungsarten der Lehngüter Erwehnung ge- ſchiehet. S, 6.;
.“ Das Vorige-wird näher ausgeführet. S. 7.
Daß die Verbindung des Rechts der Erſtgeburt mit der männlichen Lehnsfol- ge der ſicherſte Weg zur Erhaltung der adlichen Familien ſeyn würde. S. 8.
Der dagegen gemachte Einwand wegen Unterhaltung der bey dem Rechte dex Erſtgeburt zurüFbleibenden vielen Adlichen männlichen Geſchlechts wird wider-
.. leget. S, 9.
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