Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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Von der richtigen Beſtimmung von den auf den Landgütern:c. 527

in ihrer Tragbarkeit ſehr zurück, ſondern es wird-auch ſolches zuleßt', wenn gar feine j Mittel dagegen angewandt werden, eine unſtreitige Urſacheihres frühzeitigen Abſterbens.|, | Die Bäume gehören ſonder Zweifel zur Subſtanz eines Obſtgartens. Bey dieſen| | Arten von Deteriorationen muß alſo', nac Vorſchrift des fünften. rechtlichen Saßes, der Werth ſowöhl der wirklich ausgegangenen und: nicht wieder angepflanzten , als auch der durc< die unterlaſſene Pflege und Wartung, untauglich gewordenen, und. ihrem Abſterben nahe ſeyenden, Bäume erſeßet werden. und zwar iſt dieſer Werth: nicht nach. dem Preiſe eines jungen Saßbaumes, ſondern eines vollſtändigen tragbaren Stammes zu beſtimmen. ;«200% | In wieweit auch bey den bloßen Zuſtgärten zu vergütigende Deteriorationen;

. möglich:. ſind.

Auch: bey den bloßen Luſtgärten können. Deteriorationen vorfallen, welche von den. Beſißern/ durch deren Schuld ſolche geſchehen iſt, vergütiget werden müſſen.|

Wir haben bereits bey Abhandlung der Materie von Meliorationen erinnert, daß,m obgleich die Anlegung neuer Luſtgärten. nicht ohne Unterſcheid, als eine Gutsverbeſſerung 1 angeſehen werden känn, ſelbige dennoch am den Orten, wo ſie einmahl vorhanden. ſind, in | gehorigem Stande erhalten werden müſſen, weghalb auch die darauf zu verwendende Aus-

gaben unter die nochwendige Erhalcungsfoſten, die,ein jeder Gutgbeſißer übernehmen-muß, gerechnet worden ſind.'

Das vornehmſte Stück eines Luſtgartens, bey welchem am leichteſten eine Deteriora- tion entſtehen kann, iſt wohl ſonder Zweifel die zu demſelben gehörige Orangerie. Wie bald | es in einem einzigen Winter mit derſelben verſehen werden'fann; iſt'denen, die von dieſer Art | von Gartenwirthſchaft einige Trfahrung haben, nicht unbewuſt. Und da. die Orangerien in unſern Ländern in einem gewißen hohen Werche'ſtehenſoiſt. ſolches immer ein Verluſt, der von Wichtigkeit iſt. Denn obgleich dieſelbe nur wenigen Nutßen-gewähret;--ſo iſt doch, wenn.diefelbe verloren gehet, das beſte und.auch.zum Theil-das einzige-nüßliche Stück des ganzen Luſtgartens weg, folglich der ganze Garten deterioriretr, 3

Inzwiſchen iſt nicht zu läugnen, daß der Beſißer vor ſeine Perſon hiezu unmittele bar wohl wenig. beytragen kann, ſondern. die Hauptſchald. davon jederzeit auf. den Gärt- ner fällt.: 4

Alles was der Beſißer zu deren Erhaltung chun kann, beſtehet darinn/ daß er 14 theils einen tüchtigen Orangerie- verſtändigen Gärtner-hält,-daß das Orangeriehaus in gu- v tem und tüchtigen Stande bleibet, beſorget, und'das zur Heißung der Orangerie benöthigte Holz hergiebet.:

Hat er es an keinem von dieſen Stücken mangeln laſſen, ſo wird ihm wohl, wenn auch die Orangerie durch einen ungefähren Zufall, oder die Schuld des Gärtners, eingehen JEG deshalb nichts zur Laſt geleget, noch ihm eine Erſeßung derſelben zugemuthet wer- den fönnen.

Sonſt aber iſt auch ein jeder Beſißer, die in dergleichen Luſtgärten befindliche Hek- fen zu erhalten, und ſelbige, wenn ſie ausgehen wollen, wieder nachſeßen zu laſſen, im- gleichen dem Ruin der vorhandenen Luſthäuſer und anderer Gartenzierrathen vorzubeugen, j-4 verbunden. Kann ihm hierunter eine Vernachläßigung beygemeſſen werden, ſo iſt er al-) lerdings den Verluſt dieſer Dinge zu vertreten gehalten,|

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