2) unter einer culpa lata, eini ſolc<es-Verſelyen, deſſen üble Folgen mit Gewisheit voraus'geſehen; oder do< wenigſtens vermuthet werden können;- Db) unter einer culpa levi, ein Berrageu, wovon die üblen Folgen zwar nicht immer gewiß, denno< aber allemahl möglich ſind, ſich auch nicht ſelren 3u ereignen - pflegen;: e) unter: einer culpa levie/ſima aber diejenige menſchliche-Sebler und Shwacbeiten/ " wodurc< zwar ein: Uebel entſichen kann ,. weiches abee, weil es zu den ganz ſeltenen und uygewähnlichen-5ällen geböret, zu vermuthen keine Urſache geweſen.-; verſtanden werde. CG. 213. Daß ein Poſſoſſor bone fidei nur culpam larams 8&& leven, ein Poſſeſſor male fidei aber auch leoisſimam zu vertreten ſchuldig ſey.
Weil bey den-menſchlichen Unvollkommenheiten nicht ſo weit gegangen werden kann, daß man auf gar keine Fehler ynd aus-unzulänglichen Einſichten herrührende. Schwächheiten Rü>kſicht nehmen könnte; ſo folget daraus der vierte rechtliche S335. daß. die verſchiedene Arten der Zeitbeſitzer,“deren Beſitz auf einen donam fidem gegrün det iſt, nur culpam latam& levem zu vertreten, die Poſſeſſores male fidei aber auc culpam Jeviiſimam 3u verantworten ſchnldig ſind.;;
Dieſer Saß.iſt nicht allein in der»Vernunft und natürlichen Billigkeit, ſondern" anch ſchon in den'gernteinen Rechten ſelber gegründet./ Denn in allen bürgerlichen Hand- lunzen, wo' beyde Theile Schaden und Vorcheil zu erwärten haben, muß-von beyden Theilen culpa lata& levis präſtiret werden. 5
Daßaber ein Poſſell»r mals 6dei oder Predo, wie ihn die römiſche Geſeße nennen, an dieſer" Nachſicht nicht Theil haben könne, iſt gleichfalls eben ſo gerecht als billig, und es lieget der Grund-davon in der Unrechtmäßigkeit ſeines Beſikes.|
..“214. Daß unter den Deteriorationen ein RIBES» 6b die ganze Subſtanz“dadurch verändert, oder nur die TTunbarkeit auf eine Zeitlang gehindert worden, germachet werden müſſe.!
Endlich haben auch die verſchiedene Arten der Deterisrationen nicht einerley Fol: gen und Wirkung.;
Bey einigen wird die ganze Subſtanz des Deteriorations- Gegenſtandes ohne, Rückkehr verändert, und ihr, daß ich mich dieſes Ausdruckes bedienen darf, eine Wunde, die niemahls vollkommen. wieder geheilet werden kann, beygebracht. Bey andern hinge- gen bleibt die Subſtanz ſelber unverändert, und es wird nür deren Nußbarkeit auf eine gewiſſe Zeit-gehindert ,' die aber durc< angewandte nöthige- Mittel jederzeit wieder herge- ſteltet werden kann.';
Die Augradung eines nußbaren Waldes verändert, um dieſes durch ein Beyſpiel. zu erfäutern, die ganze Subſtanz. des Waldes“, und kann, wenn man auch ganze Jahr-, hunderte dazu ausſeßen wollte, niemahl wiederum in die vorige völlige Verfaſſung ge- bracht werden.“"Ein äußer Dünger geſeßter Acker aber iſt durc Fleiß und Jnduſtrie in wenigen Jahren wiederum zu ſeiner En Nußbarkeit zurück zu bringen.)
(13 GS. 2154
je?
Bon der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern 26. 517.


