Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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518"Sechſtes Hauptſtür>,

j 6, 285% Daß die Erſetzung der Deteriorationen nach ihren verſchiedenen Witkungen einge richtet werden müſſe. j Jedermann ſicher von ſelbſt ein, daß bey der richterlichen Entſcheidung; wo auf den Exſas gedrungen wird, dieſe beyde Arten von Deteriorationen nicht aufieinerley Fuß behandelt werden können, ſondern es wegen der Vergütigung der erſten Art weit genauer, als bey der leßtern, zu nehmen ſey.;; j;

- Ein Eigenthömer oder Succeßionsfolger thut nicht unrecht,wenn er bey dev er- ſtei Art von Deteriorationen, wo die, Subſtanz ſelber verändert werden., auf den Erſaß des Werthes beſtehet. Bey der zweyten Art aber wird er ſich billig begnügen laſſen müſe- ſen, wenn ihm die Koſten, die, um die deteriorirte Sache wieder in denvorigen nußba- ven u zu ſeßen, erforderlich ſind, nebſt dem Intereſſe der Zwiſchenzeit, vergütiget werden.';'

Der fünfte rechtliche Sas beſtehet alſo darinun, daß bey den Deteriorationen,' wo die' ganze Subſtanz der deteriorirten Sache ohtye>kehr verändert worden, der Werth des deteriorirten Grundſiü>es bezahlet werden müſſe, bey denjenigen aver, xvo nur blos die YIutzbvarkeit einer Sache auf eine Zeitlang zurü& geſetzet worden, die Erſtattung der zur Wiederberſtellung nörhigen Roſten und das. Intereſſe der Zwi-

ſchenzeit./ hinlänglich ſey, 6. 216.

Das im nächſt vorſtehenden 5. enthaltene wird'näher erläutert.

Nicht ohne Grund. beſorge ich, daß der Innhalt dieſes Saßes vielleicht manchen nicht deutlich. genug ſeyn möchte, und daher gar leicht verſchiedene Zweifel.darüber entſte- hen könnten. Ich finde ſolchemnach nöthig, ſolchen mit einigen Anmerkungen näher zu erläutern.| Was. brauchet der Befißer, wird man vielleicht dagegen einwendenzZ. B. den Werthzeines ausgeradeten Fleck Holzes zu bezahlen, wenn dagegen, ein.nuybbares- Vorwerk angeleget, und dadurch der Verluſt des Wa.des erſeßet worden? Dini He

Kann wirklich erwieſen werden ,/ daß das angelegte Vorwerk, nach Abzug der darauf verwandten Koſten, eben ſo viel Nußen bringet und auch immerwährend<bringen kann, als der avsgeradete Wald gebracht hat, ſo geve ich gar gerus zu, daß. der, Beſißer alsdenn den Werth des Waldes nicht bezahlen dürfe, ſondern der Eigenchümer.oder,Nach- folger das erbauete Vorwerk davor annehmeu. und damit zufrieden ſeyn,au, noh wohl gar, daß ihm dieſerhalb eine Metiorationsrechnung vorgeleget werde, gewärtigen. müſſe! Es iſt aber alsdenn auch gar feine Deterioration, verhanden, und folglich der von uns, fette: geſeßte Rechtsſaß, welcher allemahl eine wirklich geſchehene Deterioration vorausſebekz. auf dieſen Fall gar nicht anpaſſend. IE

Allein wie oft geſchiehet es nicht, daß ein nußbarer Wald, oder wenigſtens ein Theil deſſelben, ohne auf die Anlegung eines neuen Votwerkes Rückſicht zu neh-

großer T men, blos aus Eigennuß und um ſeinen Beutel dadurch zu ſpicken, weggehauen und

verwüſtet wird. ie) Ja, wie oft geſchiehet es nicht; daß, wenn auch wirklich ein neues Vorwerk an-

geleget wird, ſolches doch von keinem Beſtande iſt,ſondern nach einigen Jahren, Mn ie