Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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516 Sechſtes Hauptſiük.

Verbeſſern kann ein Lehnbeſitzer das-Zehn wohl; es aber ohne des Lehns: herren oder der nächſten Zehnsagnaten, Conſens zv verringern, ſtehet nicht it ſeiner Piacht. ae beh x

; Die Bevollmächtigte, negotiorum geſtores, Vörmündere, und interimiſtiſche Beſiker einer ſtreitigen Erbſchaft, können zwar, wie-in der erſten Abtheilung bemerfet worden, mit denjenigen Poſſeſloribus, die bey ihren Beſiß auch zugleichden Genießbrauch haben, in Anſehung der verwandten Meliorationsfoſten, nicht auf gleichen Fuß behandelt werden, indem ſie dieſelben jederzeit nach ihrer erweißlichen Liquidation, ohne.den gering» ſßLen Abzug und Verkürzung, wieder erhalten müſſen. Bey dieſen findet kein Veberſchuß der Früchte, keine Anrechnung der eigenen Dienſte, keine genoßene Abnußung zur Com- penſirung der Koſten ſtatt, ſondern alles; was ſie wirklich bezahlet undausgegeben haben, muß ihnen erſeßet werden.

jGanz anders aber verhält ſich dieſes bey'den Deteriorationen. Hier fällt aller dieſer Unterſcheid hinweg ,- und auch ſelber die Vormündere, Bevollmächtigte, Negorio- rum geſtores und andere dergleichen auf bloße Rechnung ſtehende Beſißer, ſind die durch ihre Schuld veranlaßte Deterioeationen zu vertreten verbunden.

6. 2125 Daß ein Beſitzer, wenn er wegen einer Deterioration in Anſpruch"genommen!werden ſoll, dieſelbe entweder aus einemmuthwilligen Vorſatz, oder durch ſei Verfahren verur: ſachet ſeyn müſſe, wobey-der Unterſcheid zwiſchen einer«ulps lara, levis, und levisfima näher erfläret wird..

Daß die durch einen ohngefähren Zufall einem Landgut wiederfahrenen Deterio- tionen niemanden, zur Laſt geleget'werden' können, verſtehet ſich von ſelbſt, und darf nicht erſt. erwiefen werden.-*.;

Ein dritter Rechtsſaß iſt es daher, daß, wenn ein Gutsbeſitzer wegen einer vor- gefallenen Deterioration mir Recht in Auſpruch genommen werden ſoll,' ſolche von demſelben entweder aus einem muthwilligen Yorſatz-- oder durch deſſen Verſehen ver-

anlaßet worden ſey.

Ein muthwilliger Vorſaß, wodurch ich einem andern Schaden ſtifte, wird in der Suriſtenſprache.ein Dolas genannt, und er fann in der gegenwärtigen Materie nur weni vorkommen, weil ey bey den Poſſefforibus bons hdei,mit welchen wir es hauptſächlich zu thun haben, ordentlicher Weiſe nicht vermuthet wird.

Ein Verſehen, wodurch. einem dritten Schaden geſchiehet, wird, nach den Aus- drücfen der gemeinen Rechtsgelahrheit, eine Culpa genannt.:

Dieſem Verſehen oder Culpa, legen die Rechtslehrer und die Römiſche Geſesße ſelber einen dreyfachen Grad bey, indem fie ſolche in culpam laram, levem& leviſſimam eintheilen. DIE x Die Grenzen dieſer verſchiedenen Arten von menſchlichen Verſehen habe ichbereits in dem fünfren Zauprſtuü> des gegenwärtigen Bandes 5. 302. Nota a) näher beſtimmt, und ich finde, zur nähern Erläuterung desjenigen, was hievon mit mehrern vorgetragen

werden ſoil, nochmahl zu wiederholen nöthig, daß

a) ynter