Von der richtigen Beſtimmung der auf den Landgütern'?c, 5135
erſten Bandes 6. rx. von den Güterdeteriorationengegeben haben, beſtehe dieſelbe eigent» ſich in der Unterlaſſutig derjenigen Mittel, die zur Erhaltung des Latidguütes und ſeiner Pertinenzien Köthig ſind.“;
Inzwiſchen iſt nicht zu leugnet, daß die Landgüter und'deren Pertinenzien, auch bey- der vichtigen' Anwendung aller nöthigen Erhaltungsmittel /' dennsc<- durch faiſche und unwirthſchaftliche Unternehmungen in ſchle<tere Umſtände geſeßet werden können.
Als den'erſten Rechtsſatz mögen wir es daher anſehen, daß die Detertorationen fowobl omittendo als committendo verurſacet werden können.;
Wer auf einem Landgut die nöthige'Bedüngung hintan ſeßet/ der“ deterigriret daſſelbe omittendo, d.4. dur<g' Unferlaßung'der-"zur Erhaltung nochwendigeant-Mittel. Wer einen nußbaren Wald:ausraden läßet),“ oder durch übermäßigen Holzverkauf zu Grunde richtet," der deterioriret: das Gut committendo, d.4. durch eine falſche und un- wirthſchaftliche Unternehmung.
Beyde Arten von''Deteriorationen kommen zwar darin überein, daß ſie, wenn
ſie enb gemacht werden können, dem Eigenthümer oder Nachfolger erſeßet wer- den müſſen.; Nur fällt'gemeiniglich der-Beweiß einer wirklich geſchehenen Deterioration bey der erſtern ſchwerer als bey der lebtern. Auch hat der Beſißer bey. der erſtern Art.mehrere Entſchuldigüngen und Ausflüchte vor ſich, dergeſtallt, daß es der Richter darunter nicht allemahl auf das genaueſte nehmen kann. Selbſt die Unmöglichfeit rettet ihm hier öfters von der Bezahlung, wenn 3. B. bey einem allgemeinen Viehſterben das benöthigte Vieh nicht ſofort wieder angeſchaffet werden können, und daher der Acfer in der Düngung zurück gefommen iſt,
hb.|.) ITT+ Daß alle Arten von Zeitbeſitzer, ſie mögen den Genießbrauch des Gutes Habeit 0der
nicht/ die durch ihre Schuld entſtandene'Detexiorationen zu ver- treten ſchuldig ſi-d.
„Der Unterſcheid inter pokellores ſub titulo lycrativo vel onerofo-Ffindet hier Feine iatt, ſondern es muß als ein zweyter Rechtsſaß angeſehen werden, daß alle diejenigen, die ein Landgut unter der Derbindlichkeit, es dermahleinſt wieder abtreten zu müſſen, es geſchebe ſoles bey ihrem Zeben oder nach ihrem Tode, beſitzen wegen der von ihnen darinnen verurſachten Deteriorationen dem Eigenthümer odev künfeigen Stc- ceßionsfolger Rede un Antwort geben müſſen.
Ein Gutsbveſizer mag von dem in Beſiß habenden Gute einen Genießbrauch ha- ben oder nicht, ſo iſt er doch niemahl daſſelbe in ſchlechtere Umſiände, als worin er eg gefunden hat, zu ſeßen befugt, und finde ich hiebey nöthig, die ſchon bey den Melivrationen aus dem gemeinen Lehnrechte angeführte Stelle 2.F. Lin. 8:49, e eonrario nochmahl zu wiederholen, woſelbſt es ausdrücklich heißer:;
meliorem namque conditionem feudi facere poteſt: deteriofem vero ſine domini voluntate, vel eofum agnatorum, ad quos per füccesSfionem Pertinent facere non poteſt, I
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