506 Sechſtes Hauptſtück.
Daß eine Glaßhütte nicht allein das ſicherſte Mittel, das überfläßige Holz mit vielen Vortheil ins Geld zu ſeßen, ſey, ſondern. auch dem Gutsbeſißer<heils von dem Beberſchuß des verfertigten Glaſes, und theils von der Comſumtion der vielen zu dieſem Gewerbe nöthigen Arbeiter, mancher Nubßen zufließe, kann wohl von denjenigen, die von dieſen Anſtallten eine nähere Kenntniß haben, nicht in Abrede geſtellet werden. Ihre Nüpßlichfeit iſt daher unleughar.-; 0
Soll aber dieſe neue Anlage ais eine ſolche nüßliche Gutsmelioration, deren Koſten wieder erſtattet werden müſſen, in Betracht fommen, ſo müſſen wir uns dabey vor allen Dingen des rechtlichen Saßes erinnern, daß der Nußen einer zu vergütigenden Me- kioration nicht vorübergehend, ſondern von beſtändiger Dauer ſeyn müſſe.
6: 196. Warum aber, ebe ſie in Anſehung.der Zeitbeſizer und Genießbraucher davor erfläret werden kann, zuvörderſt, ob ſie auch ohne Verwüſtung des Waldes beſtändig fort: geſezet werden könne, zu unterſuchen ſey-
Ehe alſo, ob die auf eine neu angelegte Glaghütte] verwandte Koſten wieder er- ſtattet werden müſſen oder nicht, feſtgeſeßet werden kann, muß, ob ſol<e ohne Schaden des Waldes: fortgeſeßet werden könne,„auf das genaueſte geprüfet und unterſichet werden.
Die viele und wichtige Vortheile, die mit einer dergleichen neuen Anlage verfnü- pfet ſind, führen vielen Reiß bey ſich, und verleiten manchen, daß er ſich blindlings und ohne genugſame Ueberlegyng darinn einläſſet.. Die erſten Jahre gehet auch die Sache ſehr gut,„und der Beſißer genieſſet einen anſehnlichen Ueberſchuß davon. Am Ende aber findet ſich, daß das Werk.nicht weiter fortgeſeßet werden könne, oder der Wald zu Grunde gehen müſſe.- u;
Da nun ein vernünftiger das lektere nicht geſchehen laſſen kann, und ein Zeitbe- fißer ſich dadurch einer offenbaren Deterioration ſchuldig machen würde, ſo iſt die Wie- dereingehung einer ſolchen Glashütte, und, der Verluſt der darauf verwandten Köſten, die natürliche Folge dieſes. übereilten. Unternehmens.:? i.
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Daß, wenn ſolches ausgemacht iſt, die Lehns-, Vlajorats- und andere dergleichen ſub rirulo lucrativo-befigende.Genießbraucher, die auf die Anlegung einer dergleichen Gläshutte verwandte KRoften zurück zu fordern allerdings berechtiget ſind.
Kann. inzwiſchen aus Forſt: und wirthſchaftsmäßigen Gründen dargethan werden, daß die neu angelegte Glaßhütte, ohne Verwüſtung der Watkdung beſtändig fortzuſeßen ſey, ſo kann die Wiedererſtattung der darauf verwandten Koſten wohl fein Beden- ken haben. . Die Koſten aber, die eine dergleichen neue Anlage erfordert, beſtehen; wie ein jeder von ſelbſt einſehen wird, in feiner Kleinigkeit. Denn es iſt nicht blos mit der Er- bauung des Brennofens, Glasmagazins, und der zu dieſem Gewerbe erforderlichen Utenſilien abgethan, ſondern es muß auch vor die Wohnungen der Glasmacher und ihrer
Familien geſorget werden, weshalb dergleichen neue Anlagen, in Anſehung pe 45 ebäude


