Von der richtigen Beſtimmüng von den auf den Landgütern 1. 459
Auf großen und wichtigen Gütern kann hierunter ſchon etwas mehrere Nachſicht ge- brauchet werden, und es würde eine allzuſtarke Einſchränkung der freyen menſchlichen Hande lungen ſeyn, wenn man den Beſißern ſolcher-Güter hierunter gänzlich die Hände bin» den wollte.
: Sobald ein Gut, daß ich mich hierunter näher erkläre, über 40050 Rhlr. werth iſt, mag die Anlegung eines beſonderu Luſtgartens vor nichts Uebertriebenes ges halten werden,. j;
6. 185.
Daß aber hiebep. ein richtiges Verhältnis zwiſchen den Koſten uud dem Werthe des- Sutes zu beobachten, und warum dieſes Verhältnis näher“ ; zu beſtimmen nothig ſep.
Nur. muß das. Verhältnis der hierzu erforderlichen Koſten mit dem Werthe und Einkünften des Gutes hiebey niemahls außer Augen geſeßet werden.
Die Ueberſchreitung dieſes Verhältnißes machet dergleichen neue Anlagen verwerfs li<, und giebet zu ſo vielen darüber entſtehenden Streitigkeiten Anlaß.
Allein alles, was man davon ſaget, ſind., wenn es auch noc) ſo wohlklingend wäre, lauter leere und ohne Wirkung bleibende Worte, ſo lange man nicht dieſes Verhaält«- nis. näher. und eigentlicher beſtimmet,
Der Richter ſelbſt muß ohne dieſe Beſtimmung bey Entſcheidung ſolcher Fälle in mancherley Verlegenheit gerathen, indem er.nicht weis, ob er die zu dergleichen Gärten an- gewandte Koſten vor verhältnismäßig gelten laſſen, oder verwerfen ſoll.
6. 186. Vorſchlag des Verfaſſers, nach welchen Ylaßregeln dieſes Verhältnis zu: beſtimmen. ' I< weis dahero. nicht, ob. ich.einen Vorſchlag wagen darf, wodurch dieſes Ver- hältnis näher beſtimmet, und die ganze Sache aus der bieherigen Ungewißheit geſeßet werden könnte.;)
Die Veranlaſſung zu dieſem Vorſchlage giebet mir dasjenige, was ich hierunter 5. 125 in Anſchunz der herrſchaftlichen Wohnhäuſer: aus: den General- Deraxations-Princi: puis des Schleſiſchen Landſchafts-Reglemententlehnet, und zur Beſtimmung des Verhälk« nißes A40NGN einem herrſchaftlichen:Wohnhauſe und dem. Werthe des Gutes angera- then habe.
Nach meiner Einſicht ſtehet nichts im Wege, warum es in Anſehung der Luſtgär- ten nicht eben ſo gehalten werden könnte, als c, 1. der Vorſchlag wegen der herrſchaftlichen Wohnhäuſer,“ geſchehen iſt.;
Würde ein dergleichen Verhältnis einmahl beliebet,: ſo wüſte ſich ein jeder darnach zu richten. Der Beſißer hätte einen Maßſtab, wornach er ſich bey Anlegung ſolcher Gär- ten richten könnte, und er müßte es ſich ſelber beymeſſen, wenn er ſolchen überſchritten hätte, Der künftige Nachfolger wüßte mit Gewigheit, was er in dieſem Stücke zu bezahlen und zu vergütigen hätte. Der Richter ſelber könnte hierunter bey ſeinen Entſcheidungen nicht mehr ungewiß bleiben, indem er nur lediglich dieſes Verhältnis zum Grunde legen dürfte,
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