Summariſcher Jnnhalt. XXV
5. 431. Fottſeßzung von den zur dritten Claſſe gehörigen remißionsfähigen Unglüks- fällen, beſonders den Brandſchäden. S. 321.
- 432. Fortſeßung wegen des durch Ueberſchwemzmung verurſachten Schadens. S. 323,
- 433- Fortſeßung wegen der Kriegesſchäden.'S. 324-
- 434. Fernere Fortſeßung des vorigen- S-. 324. 5%
- 435. Warum der vorſtehende Auszug dem geneigten Leſer nüßlich ſeyn werde, und däher nicht blos als eine überflüßige Wiederhohlung anzuſehen ſey. S- 3256.
- 436. Warum hier von den Urſachen, weshalb ein Pächter auch vor Ablauf ſeinex
' Jahre aus der Pacht geſeßet werden kann, gehandelt werden ſolle. S, 327.
- 437. Fn wie weit ein Pächter, der nicht richtig zahlet, aus Dex Pacht geſelßzet wer- den könne, iſt ſhon vorhin ausgeführet. S. 327.-
- 438. Daß es aber auch noch mehrere Urſachen, weshalb ein Pächter aus der Pach geſeßet werden kann, gebe. S. 328.,: 54: 5
- 439: Von drey beſondern Fällen, ſo die römiſchen Geſeße hierunter beſtimmen. S. 328-:
» 440. In wie weit ein Eigenthümer, der das verpachtete Gut zu ſeinem eigenen Ge- brauch nöthig hat, den Pächter deshalb aus der Pacht ſeen könne. S. 329.
- 441. Vorſtehendes wird Durch Fälle, in welchen ſolches ſeine Anwehre finden kann, erläutert. S. 339.;
- 442, In wie weit die von dem angezogenen römiſchen Geſeßze beſtimmte zweyte Ur- ſache, die verpachtete Sache wegen einer darinn vorzunehmenden Aenderung und Beſſerung zurüc nehmen zu können, auch bey Landgütern ſtatt finde. S. 33x.
- 443« Warum dieſe Regel bey abgebrannten Gütern ſtatt finden müſſe.“ S. 331.*
7 444. Noc<h ein beſondrer Fall, in welchem das beſagte Geſet in dieſem Punct billig ſtatt finden muß, wird angeführet. S. 332.
' 445. Von den verſchiedenen Auslegungen der Rechtslehver, in Anſehung eines we- gen gemißbrauchter Pachtſtücke aus der Pacht zu ſeßzenden Pächters. S. 334-«
: 446. Bytum dieſe Auslegungen bey den Güterpachten nicht wohl ſtatt finden kön- nen... S. 334 6;
» 447. Wie dieſem Geſetze nach des Verfaſſers Meynung eine auf die Landgüterpach- ten anpaſſende Deutung zu geben ſey. S. 335.;
» 443+ Vorſtehendes wird durch einen bey dem Acferbau käglich ſich ereignenden VWor- fall näher erläutert. S. 335-«
» 449. Fortſekung des vorigen, und daß ein Eigenthümer einen Pächter, der einen großen Theil des Feldes ein- oder zweyfährig beſtellet, auch den Aer nicht in der gehörigen Düngung erhält, aus der Pacht zu ſeßen wohl befugt ſey. S. 337.
- 450 In wie weit das angeführte Geſes auch wegen des in den Wieſen von dem Pächter angerichteten Schadens ſeine Anwehre finde. S. 337.|
- 451. Warum eine in der Waldung vorgenommene Verwüſtung ebenfalls eine ge rechte Urſache, den Pächter aus der Pacht zu ſesen, ſey.* S. 338.
' 452. Von der zu Grunderichtung der dienſtbaren Bauern und Unterthanen, wa- xum aber ſelbige nur ſelten die Aufhebung der Pacht wirken kann..S. 3339.
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Oecen, Forens. 111 Theil, d Sechste


