Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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XXVI Summariſcher Junhalt.

Sechste Abtheilung.

Von derZurückgabe eknes verpachtet geweſenen Gutes nach geendigten Pachl« Jahren, oder-bey ſonſt vorfallenden Pachtaufhebungen.

6. 453. Einleitung in dieſe Abtheilung. S. 340.

- 454- Von demjenigen, was bey der Zurückgabe eines verpachtet geweſenen Gutes in Anſehung der Unterthanen zu beobachten. S. 340.

3 455. 5 u in auch bey dey Retradition die Beſichtigung der beſäeten Felder 1b- thig ſey. 345. 4

» 456. Daß auch hier mit den Pacht-und Zinsgebern Berechnung anzulegen, der Eigenthümer aber die rückſtändige Reſte anzunehmen nicht ſchuldig ſey. S- 341

» 457- Wie es wegen des vorräthigen ungebrannten Kalks und Ziegelſteine, wenn deren mehr ausgeliefert worden, vorhanden iſt, zu halten. S. 342.

» 458, Daß es wegen Abſchäßung des wiygefee de bey der Zurücfgabe eben ſo, wie bey der Uebergabe bemerke worden- zu halten wobey jedoch einige ſchädliche

Kunſtgriffe eigennütziger Pächter zur Warnung der Eigenthümer angezeiget

werden, S-. 342-;; » 459. Auf was vor Art in dem Fall, wenn der Pächter einen ſtärkern Viehſtand- - als er zu loſſen ſchuldig iſt, hat, die dex Herrſchaft davon: zukommende Stücke auszumitteln ſind. S- 343.| » 460. Entſcheidung der Frage, ob und in wie weit ein Pächter den Ueberſchuß des anſchlagsmäßigen Viehſtandes dem Eigenthümer zu überlaſſen ſchuldig ſey?

S. 344-;

- 461. Erörterung der Frage, ob, wenn der Pächter in dem Contract den Ueberſchuß des VWiehſtandes zu laſſen verbindlich gemacht worden, der Pächter ſolchen ſchlechterdings anzunehmen ſchuldig ſey? wovon. ein beſonderer Fall zur Erörte- rung angeführet wird. S. 345-

» 462. Was bey Zurücklieferung der Schöfereyen zu beobachten. S. 345.

» 463, Von dem Verhältniß des Werthes, nach welchem die verſchiedene Sorten des

Scafviehes gegen einander auszugleichen ſind. S. 347-

» 464. Von der Zurückgewährung der Ausſaaten überhaupt, und warum deshalb einen herrſchaftlichen Aufſeher zu beſtellen nöthig ſey. SS. 3

e

. 348. -»- 465. Von den verſchiedenen Stücen, die ein dergleichen Aufſeher zu beobachten. hat.

S.. 348-| ET

- 466. Wie es zu halten, wenn der Pächter das Gut mit einer ſchlechten Saatbe- ſtellung: empfangen hat. S-350-

- 467. Warum dieſes ſchon ſofort bey der Uebergabe des Gutes an den Pächter zu xeguliren rathſam ſey. S- 352-;;

- 458- Daß die fehlende Ausſaat dem Pächter allemal vorgütiget werden müſſe. S-

35 B. DE 3| - 469. In welchem Fall der Pächter die Koſten dex mehyexn und beſſern Beſtellung: nicht ſoxdexn könne- S, 35I-

3 6. 470