KXIV- Summariſcher Junhalt.
6. 415. Zn MTW Ausfälle in den beſtimmten Gefällen. einem Pächter zu gewäh- xen.. 308.;
- 416. Daß dasjenige, was bey den Kaufen wegen Gewährleiſtung der Ausſaaten feſtgeſeßet worden, auch bey den Pachten ſtatt finde. S. 308.
0 417. en 2 Gewährleiſtung des zu einem verpachteten Gute, gehörigen Bey- aßes-. 309
- 418. 5 5. Entſagung der Pächter auf alle Gewährleiſtung vor eine Wirkung
abe.., ZI0.;
» 419. Ob und in wie weit ein Pächter, wenn das verpachtete Gut aus bloßer lan- desherrlicher Macht und Gewalt ganz oder zum Theil weggenommen wird, des- halb eine Gewährleiſtung von dem Verpächter verlangen könne? S. 311.
- 420. Warum aber dennoch der Pächter in dieſem Fall wider den Verpächter ad in- tereſſe zu klagen nicht befugt ſey. S. 311.
- 421. Daß aber alsdenn, wenn ein verpachtekes Gut oder dazu gehöriges Perti- nenzſtücf von dem Landeshexren in dem ordentlichen Wege Rechtens evinciret wird, dem Pächter auch ad intereſle zu klagen frey ſtehe. S. 312.
- 422. Warum ein Pächter wegen der. nach der Pacht neu entſtandenen Landesquf-
lagen von dem Verpächter die Gewähr zu fordern berechtiget ſey. S. 312.
In wie weit ein Pächter, der den Anſpruch eines Dritten an der verpachteten
Sache gewußt hat, von der. Forderung einer Gewährleiſtung ausgeſchloſſen
werden könne- S« 313-; DE
- 424. Watum der Pächter wegen der ihm mit-übergebenen unnußbaren Theile noch weit weniger, als der Käufer, eine Gewährleiſtung fordern könne. S- 314.
Fünfte Abtheilung. Von den Remißionsfällen in einem Auszuge des davon bereits abgehandelten, im- gleichen von den rechtlichen Urſachen, den Pächter auch vor Ablauf.der Pachtjahre aus der Pacht zu ſeen.
6. 425. Einleitung in dieſe Abtheilung, und warum die dazu beſtimmt geweſene Ma- terien bereits größtentheils bey einer andern Gelegenheit anticipirer werden müſ-
- 423.
en. S,. 315 » 426. Fortſekung des vorigen. S- 315-; - 427. Kurzer Auszug der bereits in der zweyten Abtheilung vorgetragenen Materien
von Remißionsfällen, woraus deren Zuſammenhang mit einmal überſehen wer- den kann, und zwar zuförderſt von den durch Unglücksfälle in den Feldfrüchten
entſtandenen Schäden- S«, 316. - 428. Fortſekung des vorgedachten. Auszuges wegen des Viehſterbens, beſonders
bey dem Rindvieh.. S-; 318-
- 429. Fernere Fortſezung wegen des Schafſterbens.. 319.
- 430. Weitere Fortſekung des vorigen, in Anſehung der dem Pächter von dem ge- ſtorbenen nußbaren Vieh entgehenden<iouußung. S. 320.
6. 431.


