XVL.„+ Innhalt.
6. 267. Von der Beſtimmung des Antheils, der dem Pächter vor quegemittelten -“ Schaden zu vergütigen. SS. 188. 34 4 it - 268: In wie weit auch das Schafſterben ein Gegenſtand. der Pachtremißionen ſey,
und was dabey vor Grundſäße anzunehmen. S. 189,"WIEN - 269. Keen den verſchiedenen Urſachen wodurch ein Schafſterben zu entſtehen pfleget. «189%|'
-“ 2706. Warum die.an Lungenfäulniß ſterbende Schafe nicht mit zur Remißion gezo- gen werden können. S- 190.; OED 15 - 271. Daß ein Pächter auch,'wegen des durch die Pocken in der Schäferey verur- ſachten Abgangs keine Vergütigung zu fordern berechtiget ſey.- S. 194. - 272."Warum ferner die aus Mangel des-nöthigen-Winterfutters erepirten Schafe ebenfalls von dem ECigenthümer nicht vergüriget werden dürfen. S. 492. » 273. 4„u Fattermangel, der bey-außeroxdentlichen Mißwachsjahren entſte- het. S- 392. SP EN7EL: - 274. Warum auch vorſtehendes Feine Ur ache: zu einer Remißionsforderunc “des Schafftetbensſey:'S. 193.; MES n: be. IE ZEE. , 275. Von den vor die Schafe gefährlichen Nachwintern, warum aber auch dieſer- halb den Pächtern keine Entſchädigung gebühre:-S- 194> - 276. Daß nur allein der Dutchdie Jandverderbliche Schafräude verurſachte Schade ein vor die Zäitpäc/ter gegründeter Remißionsfall ſey jedoch dabey- unter die reinen Schafheerdenund diejenigen, wo das bekannte Schmeerviely g&pvöhnlich . iſt, ein Unterſcheid gemachet wetden müſſe. S. 195. 4412 * 277."Nöhere Ausführung der Urſachen„““warum- den Pächtern wegen-der in dem Schäfereyen eingeriſjenen Räude eine Entſchädigung gebühre: GS. 196. - 278., Warum aber'em Ed der ſich dieſes Uebel dur<-ſeine Unvorſichtigkeit-ſel- ber zuziehet, keine“Vergürtigung' fordern könne... S. 197.--- - 279."Wiedie Schadenliquidatiom in dieſem Fall einzurichken ſey' S-'1 95. - 280,„Von den zunehmenden Vorſichten, damit Die Contrahenten-deshälb nicht in Irrung gerathen mögen:"'S. 258..! 096 4 - 281."MWie-ller Dieſer Umſtändeiwegen, der Pachtcontraet einzurichken ſey. S: 198: - 282+"Von Dem-Grundſak, Der-bey dem Rindviehſterben in-Anſehung der dem Päch- ter dadurch zugleich entgangenen Abnußung anzunehmemwiſt..“S. 198 3: » 283. Watum bey'/ziner dergleichen Schadenliquidation-hauptſächlich auf den Un - terſcheid der Fahreszeiten Rückſicht genommen werden-müſſe'“""S-'x99..-' - 284. Vorſtehendes Bird weitet äusgeführet-und-dur< ein'Beyſpiel-erläutert- S. 199: 485. Wie eswegen Der bey dein güſten Vieh. abgehenden Nußung zu halten. S, 209. 586, Won der durch die RNäude entgehenden Abnußung-dey Schafe, und. wie ſolche
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zu rechnen.- S- 200. 4525 ne„4 - 287» Rn der dritten Claſſe der Unglücksfälle, und was'dähin eigentlich'zu rechnen ew.“ S. 2591. j 36.71: 008 86 viSH M
- 283, Von dem allgemeinen Grundſaß.;" der bey'dem durch Fewteröbtünſt entſtande nen Schaden zum Augenmerk zu nehmen“ Sa208 R RG Hafer: ; s 6. 289.


