Summariſcher Jnnhalk. XVIE
6. 289. Von-dem mancherley Schaden, der durch eine Feuersbrunſt auf dein Lande
angerichtet werden kann, und in wie weit ein Pächter deshalb zu einer Remi-
- ßBionsforderung berechtiget ſey. S. 203.?
290:„Warum in dieſem Unglücksfall auch das ſchon in der Scheune gebrachte und auf dem Boden liegende Gefreide vergütiget:werden müſſe. S. 203.
* 291... Warum-aber nur blos die Früchfe“ des lektern Einſchnitts in der Schadenli- quidation mit aufzuführen. S. 204.
- 292. Wie, wenn wirklich ein/mehrjähriger Vörrath vorhanden geweſen, oder.auch das Getreide des gegenwärtigen Einſchnikts nicht zur gewöhnlichen Zeit verkaufet worden, das zu vergütende von dem nicht zu vergütenden ſepariret ſey. S. 205.
293. Warum das vorräthige Saamengetreide nicht mit zur Schadenliquidation ge- bracht werden könne. S. 255..
- 294. Von dem durch eine Feuersbrunſt verlornen Vieh. S. 208.
- 295. Warum-bey dem: durch. Brandſchaden verlornen Vieh die verſchiedene Lage des Orts nicht in Rückſicht genommen werden könne, ſondern der Pächter ohne Unterſcheid ein Drittel übernehmen müſſe. S. 206.
- 296. Ausnahme von der vorigen Regul. S. 207.
- 297. Wie der durch Feuersbrünſte verurſachte Schaden am zuverläßigſten auszu- mitteln ſey, und daß zu ſolchem Ende die Unterſuchung deſſelben ſofort unmit- telbar nah dem. geſchehenen Unglüce vorgenommen werden müſſe.' S.' 207.
- 298... Fortſekung des vorigen, und warum der Pächter ſofort nach geſchehenen BDrande-ſein Rechnungsmanual abliefern müſſe. S. 209.;
" 299« Was beſonders bey Ausmittelung des durch den Brand verurſachten Vieh« ſchadens zu beobachten ſey. S. 209.
- 300. Daß bey Unterſuchung der Brandſchäden auch hauptſächlich darauf, ob ſol- <er durch des Pächters odex-der Seinigen Schuld verurſachet worden, geſt» hen werden müſſe. S. 210.
- 301. Db in zweifelhaften Fällen der Eigenthümer:culpam, oder der Pächter calum erweiſen müſſe. S. 211.
* 302. Die gemeine Rechtsregel, daß ein Pächter nur culpam levem nicht aber leviſ. ſimam vertreten müſſe, wird. näher erläutert, und dabey beſonders der ſchad» haften und. unreinen Feuermauern, des Hexelſcneidens bey Licht und Kien, und des unvorſichtigen Tobacfrauchens erwähnet. S. 212.
- 323.) Wenn ein Pächter ſich auch durch vernachläßigte Löſchungsanſtalten dex'Re«- mißion verluſtig machen könne. S. 214.
- 304.. Was wegen baldiger Wiederaufbauung der abgebrannten Wirthſchaftsge- bäude, der Billigkeit nach zu beobachten ſey... S. 215.
- 305. 2220 hiebey auf die Möglichkeit zu ſehen, wird durch Beyſpiele erläutert. EU ZE67
* 306... Daß jedoch auch.der Verpächter dieſen Wiederauf bau nicht über die Gebühr
= Verzögern müſſe:- S; 217, - 307. Von dem. durch Ueberſchwemmung verurſachten Schaden, und warum als-
denn, wenn.der Grund und Boden ſelber verderbet wird, ſolches eigentlich als Qecen, Furens, LIT Theil, c ein
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