Suttümariſcher JInnhalt. XV
CS. 247. Daß nur allein der wirkliche Ausdruſch den in Feldfrüchten erlittenen Schaden mit Zuverläßigkeit beſtimmen könne. S. 174.-.
- 248. Was,wegen eines dergleichen Ausdruſches, damit er ebenfalls zuveriäßig ſeyn möge, vor Verfügungen zu kreffen- S. 175. Bn:
- 249. Wie es in dieſem Fall mit den an vielen Orten gewöhnlichen Schneidegarben zu halten. S. 176.:
-.250.| Wer die auf dieſen Liusdruſch zu verwendende Koſten zu tragen ſchuldig ſey. St176;|
- 251. Von einigen Sägen, welche bey der fernern richtigen Beſtimmung des eigent- lichen Reinißionsquantum zum Grunde zu legen. S. 177. 4
- 252. Bie von den: in vem vorigen 6. eithaltenen Säßen am kürzeſten und ohne Wäeirläuftigkeit eine Anwendung zu machen. S, 1783.
- 253. Fortſekung des vorigen. S. 178.
- 254. Warum in dieſem Fall die baare unter dem Pachtgelde ſteFende Gefälle da- von abgezogen werden müſſen. S. 179..
- 255. Von der Feſiſezung des Remißionsquantum ſelbsx, und daß darunter die Beſtimmung des Codex Fridericianus auf die Hälfte des Pachtgeldes der.Bil« ligfeit gemäß ſey. S. 179.|'
-„ 256. Das vorige wird weiter ausgeführet. S. 1809.
- 257. Daß die Beſtimmungsregel auch bey allen andern Arten:von Unglücksfällen, is ſo. weit ſie den Ertrag des Gutes betreffen, ſtatt finden könne und müſſe-
. ISE.
'- 258, Von den durch Viehſterben verurſachten-Nemißionsfällen, und in wie weit bey denſelben die vorhin angenommene allgemeine Beſtimmungsregel ſtatt finden könne. S. 181.
- 259. Warum die Pächter nur allein bey-einem durch eine anFeckende Seuche oder Ie verurſachten Viehſterben Remißion und Entſchädigung fordern kön- nen.» S. 182.
- 260, Daß er ſich aber dieſe Seuche oder Staupe durch ſeine und der Seinigen Schuld oder Wernachläßigung nicht zugezogen haben müſſe- S. 183.
- 261. Warum dem Privatpächter, ſowohl wegen des Zug- als nußbaren Viehes, Vergütigung gebühre. S. 183.
- 262, Was bey der Ausmittelung des durch Viehſterben verurſachten Schadens zu beobachten. S. 184.
- 263. DObes dem Pächter zugemuthet werden könne, daß er, wenn ihm das Vieh taxato Übergeben worden, das Sterben davon allein übernehmen müſſe. S. 184.
- 264. Warum auch alsdenn, wenn der Pächter das Gut mit ſeinem eigenen Vieh beſetzet hat, demſelben, in ſo weit es Anſchlagsmäßig iſt, die Vergütigung da- vor nicht verſager werden-könne. S. 11.85.
- 265. Wie es zu halten, wenn der Pächter bey dem Viehjterben mehrere Stücke, als'der Anſchlag beſaget,“gehabt har.)'S.. 485.
- 266,“ Von den Viehpreiſen, welche auf den Fall eines Viehſterbens in dem Paht- contract anzunehmen und feſtzuſetzen ſind. S, 147.
9. 267.


