Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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Summariſcher Innhalt. XII7

6. 209- Augnahme derjenigen Evictionsfälle, welche zu der vorhin angerathenen all-

getneinen'Entſagung nichtgezogen werden können. S- 140.

-.210« Von den richtigen Begriffen; die man ſich von den Remißionsfällen in Pacht-

ſachen, und was darunter zu verſtehen ſey; zu machen hat. S. 141.

-« 211." Von der Verpachtung der Landgüter unter Entſagung der Remißion, und

kJ

warum ſolches vor einer Verpächter vortheilhaft ſey. S. 142.|

212-« Warunnz bey dergleichen Verpachtungen ohne Remißion hauptſächlich auf meh-

21.5

214;

215.

216.

2176

218.

PZ 3:1

220.

225: 222 223 224.

225.

den Yeberfiyß der vorigen oder nachherigen Jahre exſekßet worden:'S. 154-

rere Sicherheit/ als ſonſt bey den gewöhnlichen Pachten nöthig iſt, geſehen, folglich auch auf eine höhere Cautivn gedrungen werden müſſe.-.S-142.

HRarum man, wenn man'nur von der Redlichkeit und guten. Wirthſchaft des Pächters: überzeuget iſt, auch. ohne zureichende Sicherheitbey dergleichen Paten immer beſſer, als bey den gewöhnlichen, fahre. S. 143.-

Von der Einrichtung des Pachtkgeldes in ſolchen Fällen, und-daß dabey auch zugleich auf den Unterſcheid der Güter, nach welchen bey einem vor den andern mehrere oder. wenigere Unglücksfälle möglich ſind ,.. Rückſicht genommen werden müſſe. S. 144. Ee; SUED: G

Won'der Meynung einiger Rechtslehrer, daß die Entſagung eines Pächters auf alle Unglücksfälle nicht ad calus inſolirillimos-zu deuten, und. was hierunter in dem Codex Fridericianus feſtgeſeket worden:-S. 144.=.+-

Was 10% bey Entſagung der Unglücksfälle in dem Pachfcointract zu beobach? ten. 41455;

Auf was vor Haupkſtücfe man bey denjenigen Pachkcontracten,- worinn den Unglücksfällen nicht überhaupt entfaget wird, bey Regulirung- der-Remißions- fälle Rückſicht nehmen müſſe-; 145.: HEN|

Warum man hier nicht bey bloßen allgemeinen Grundſäßen ſtehen bleiben kön- ne, ſondern ſich auch in das beſondere der verſchiedenen Remißionsfälle-einlaſ- ſen müſſe. S. 145. I 28

Von den beyden in den. Königl: Preußl. Landen-wegen.der Pachtremißionen vorhandenen Geſetzen/ dem Remißionsreglement vom-Fahr-173935- und dem Codex Fridericianus."'S. 147+ ARIE'?

Von den drey Elaſſen-der Unglücksfälle, die bey-verpachteten Gütern gewöhn- tich ſind.+-S- T47.: 455.7 ZEE REHE GEN EEN

Von demjenigen, was bey den Unglücksfällen im Getreidebau in dem Königl. Preußl. Remißionsreglement feſtgeſeßet iſt-- S. 148..----;

Was hierunter nach der Dſpoſition des Codex Fridericianus zu beobachten, und in welchen Fällen. gar keine Remißion ſtatt habe.. S. 150.

Was wegen Ausmittelung des durch Mißwachs erlittenen Schadens ip dem Codex Fridericiannus verordnet worden. S. 153' u

Was wegen Beſtimmung des zu vergütigenden Antheils von dem ausgemnit- kelten Schaden in dem Codex: enthalten. S.-153.; 4

Fortſekung des vorigen, und daß nur alsdenn wegen eines. in den.Feldfrüchten erlittenen Schadens Remißion gefordert werden könne, wenn derſelbe nicht. durch

b 3. 9. 226.