Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

->

Suthmariſcher Jnnhalt. IX 6. 140. Nähere-Ausführung des Schädens, der dem Verpächter hierdurch zuwächſer?" S7

+. ie. » 141. Daß dieſem Mißbrauch nicht füglicher, als durc< eine dem Pächter vorzuſchrei- bende Feldbedüngungsordnung, vorgebeuget werden könne, und worauf dieſel- be hauptſächlich gegründet ſeyn müſſe.. S-73.-" SE i - 142,- Daß bey einer dergleichen Feldbedüngungsordnüng auch zugleiM; obdee Miſt in das Winter-oder Sommerfeld zu fahren. ſey, feſtgeſezet werden müſſe.

S. 74- EIE 1, - 143... Durch eine beygefügte tabellariſche Nachweiſung wird von einer dergleichen * ein Muſter gegeben. S. VERLEI SIBEEIRS ERDEN - 144... Wie ſich der Verpächter-am füglichſten von der wirklichen Befolgung dieſer

verſichern könne. S7 3

- 145. Daß der Kunſtgriff vieler Pächter, in dem vorlekten.Pachtjahre den ſonſt in * das Winterfeld gehörigen Miſt in das Sommerfeld zu verfahren, vor den Eis genthümer ebenfalls ſchädlich ſey, und daher demſelben gleichmäßig vorgebeu- get werden müſſe.'S. 78.;: UE,

- 146. Von einem gleichmäßigen Kunſtgriff der mehreſten Zeitpächter, wenn ſie in

-den drey lezten Pachtjahren den Miſt ungewöhnlich dünne ſchlagen laſſen; uhd warum ſolches vor das ganze Gut und deſſen Eigenthümer beſonders ſchäd- lich ſey- S. 79.'

2 347. Wie dieſein Mißbrauch durch eine dem Pachtcontract einzurückende Clauſul vorzubeugen, und dabey eine richtige Beſtimmung, wie viel Miſt auf eine jede Moxge.erfordert werde,-nöthig ſey. S. 80.

- 148. Was ferner in dem Pachtcontract vor Vorſichten zu nehmen, damit der Ei: genthümer verſichert ſeyn könne, daß der Pächter ſein gethanes Verſprechen auch. wirklich erfüllen werde. S. 81.;

- 149. Daß bey richtiger und-unordentlicher Bedüngung der Felder auch nöthig ſey;

'der anſchlagsmäßige Wiehſtand nicht geſchwächet werde. S. 82. » 150, ZU daher guch- auf dieſen Fall in dem Pachtcontract vorzubedingen nöthig Ef ROD 82,(W777 - 151. Won der übermäßigen Benukung der Bracke, als einem ebenfalls den Zeik- | ERNE u nlichen Mißbrauch, und worinn derſelbe gemeiniglich zu beſtehen - pflege. S. 84.

:I52, Warum.das übermäßige Beſäen der Bracke init Erbſen und Wicken dem Gute

- 2-7 Felber höchſt ſchädlich, folglich auch dem Eigenthümer nachtheilig ſey. S. 85.

- 153.- Daß es daher die Pächter in dem Pachtcontract wegen des übermäßigen Erb-

>-ſen- Und Wiekenſäen einzuſchränken höchſt nöthig ſey, und wie ſolches am be- ſien geſchehen könne. S. 85.

* I54. Daß auch der Pächter kein ander Land, als die in einem jeden Felde einmal dazu beſtimmte Schläge mir Erbſen und Wicken zu beſäen, verbindlich gema- <et werden müſſe. S. 88.);

»"455. Wie ſich. der Eigenthümer am beſten verſichern könne, daß der Pächter ſein

| hierunter gethanes Verſprechen auch wirklich erfülien müſſe, S, 88.

7? Decor, Forens, 111, Theil, b 6, 156.-