Summariſcher Jnnhalt, V
6. 76. Von den Vorſichten, die bev Pachtung ſolcher Güter, die Abweſenden gehören, zur Vermeidung künftiger Weitläuftigkeiten, genommen werden müſſen. S. 18.
- 77- Von der Pacht und Verpachtung ſolcher Landgüter, auf welchen ein auf eine geviſſe Zeit beſtimmtes Wiederkaufsrecht haftet. S. 19.
- 78. Was bey Erpachtung ſolcher Güter, deren Eigenthümer in bedenklichen Wer- mögengumſtänden ſtehen, zu beobachten. S. 19.
- 79: In wie weit bey Verpachtungen der Landgüter das dem Pächter zuſichende Ius tublocationis einzuſchränfen ſey. S. 20,
Zweyter Abſchnitt,
Von der richtigen und genauen Beſtimmung ſowohl der verpachteten Grund- ſtücke, als auch des davor zu erlegenden Pachtgeldes.
" 80. Von den drey Hauptſtücken, worauf ſich ein jeder rechtlicher und natürlicher Begriff von den Pacht und Verpachtungen der Landgüter gründet.. 2x.
- 81. Daß bey den Pachten eben ſo, wie bey den Kaufen, res certa vorhanden. ſeyn, und alſo die in Pacht zu überlaſſende-Grundſtöcke richtig und genau beſtimmet werden müſſen. S. 21.
-'82. Daß daher ein jeder Jachtcontract, wenn nicht zu unnöthigen Rechtshändeln Gelegenheit gegeben werden ſoll, auf einen richtigen und genauen Pachtan- ſchlag gegründet ſeyn müſſe.'S. 22.;
83. In wie weit es gut ſey, daß in einem Pachtanſchlage auch der Ertrag der un- gewiſſen Gutseinfünfte richtig beſtimmet werde, und warum dabey alles über- friebene zu vermeiden, S. 22.
- 84: Warum bey allen Pachten und Pachtanſchlägen eine richtige und genaue Be-
ni der Grundſtücke, nach ihrer wahren Größe und Umfange, nothwendig ey.. 23.
- 85. Daß eine dergleichen Beſtimmung der Grundſtücke ohne geometriſche Ausmeſ- ſung nicht genau und richtig geſchehen könne. S. 24.
- 86. Wie es wegen richtiger Beſtimmung derjenigen Pertinenzien eines zu verpach- kenden Gutes, die keine körperliche Größe haben, folglich auch nicht ein Ge- genſtand der geometriſchen Ausmeſſung ſind, zu halten. S. 24.
- 87.. Von dem Unterſcheide zwiſchen einem Kauf- und Pachtanſchlage.“ S. 25.
- 88 Vonder Art und Weiſe, nach welcher bey den Pachtanſchlägen der landegherr- lichen Aemter und Cameralgüter verfahren wird. S, 26.
- 89. Fortſeßung des vorigen. S. 28.
- 50. Fernere Fortſekung des vorigen. S. 30»
? 91. Daß die nach den Cameralſäßen angefertigte Pactanſchläge nothwendig hiedriger und gemäßigter, als die ſonſt bey den Privatgütern gebräuchliche, aus- fallen müſſen. S. 31.
' 92- Warum die Säge der Camerälpachtanſchläge den Privakgütern nicht aller dings anpaſſend ſind. S,. 32.
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