Teil eines Werkes 
Dritter Band (1777)
Entstehung
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IV

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Summariſcher Innhalt.

In wie weit Perſonen, die zwar noch nicht ihre völlige Minderjährigkeit zurück geleget, dennoc< aber das 21ſte Jahr erreichet oder veniam xraris erlanget ha- ben, ihre Landgüter ohne Beytritt eines Curator verpachten können. S. 4. Ob die währender Pacht zu ihrer Volljährigkeit gelangte Eigenthümer der Land- güter die von der Vormundſchaft eingegangene Pachtjahre aushalten müſſen, oder ſie, den Pächter aus denſelben zu ſeen, befugt ſind. S. 6.

Daß Unmündige eben ſo wenig auf eine gültige Art Güter pachten als verpach-

ten können, und warum man ſich hierunter wohl vorzuſehen habe. S. 6.

Ob minderjährige Erben nach dem Tode ihres Vaters zur Fortſekung der Pacht zugelaſſen werden müſſen. WE;

In wie weit das. weibliche-Geſchlecht die in Beſik- habende Landgüter auf eine gültige Art verpachten kann, und daß ſolches auch gemeiniglich vor dieſelben die beſte Abnußungsart ſey.- S. 8.

Ob die Wirtwe eines vor Endigung der Pachtjahre verſtorbenen Pächters zur Fortſekung der Pacht zugelaſſen werden müſſe. S. 9.

Daß Taube, Stumme und Blinde zwar ihre Güter ſicher verpachten können, warum. ſelbige aber von der Erpachtung derſelben vernünftiger Weiſe auszu- ſchließen ſind. S- 10.

In wie weit.ein währender Pacht blind gewordener Pächter in derſelben zu be- laſſen ſey, oder er das erpachtete Gut an den Eigenthümer wieder abzutreten

- angehalten werden könne. S, 19. Won den auf den Landgütern öfters haftenden Verbindlichkeiten;. welche den

Pachtungen derſelben entgegen ſtehen, und daß dabey hauptſächlich der bekannte Unterſcheid inter lucceſlorem univerſalem et lingularem zum Grunde zu legen ſey. St11.; Daß daher die Nachfolger in den Lehnen, Fideicommiſſen, Majoraten, Se- nioraten und andern dergleichen Familiengütern mehr, die von dem lekten Beſi- ber eingegangene Pachtconkracte zu erfüllen nicht verpflichtet ſind.'S. 12. In wie weit ein Pächter in.dieſen Fällen eine Entſchädigung von den Allodialer- ben des Verpächters fordern könne. S. 14. Warum eine Wirtwe die von ihrem verſtorbenen Ehemann geſchehene Verpach- tung eines Dotalgrundſtückes zu reſpectiren, und den deshalb geſchloſſenen

achtcontract zu erfüllen nicht ſchuldig ſey. S. 15.

on der deim Pächter, wider des Ehemannes Erben zuſtehenden Enkſchädi- digungsforderung, und wie allen dieſen Weitläuftigkeiten auf eine bequeme Art vorgebeuget werden könne. S. 15. Von der Meynung einiger Rechtslehrer, daß auch der Ehemann die vor der Ehe geſchehene Werpachtung eines nachher inferirten Doralgutes wieder aufzu- heben befugt ſey, warum aber ſolche keinen Grund habe. S, 16. Won dem Grunde und Urſache der bekannten Nechtsregel, daß Kauf Mie- the breche. S. 17. 7 Von der deshalb dem Verkäufer obliegenden Entſchädigung des Pächters, und wie ſolche, zur Hebung vieler Weitläuftigkeiten, in dem Pachtcontract am be- quemſten zu reguliyen ſey. S-117,+ 6. 75.