Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26. 443
125.4: Warum man bey Verpachtung ſeines MMA die Pacht nicht überſetzen, ſondern dabey jederzeit auf den muthmaßlichen Aufwand des Pächters und ſeiner Familie Rückſicht nehmen müſſe.
Nicht ſelten giebet auch der verpachtende Theil zu dem unrichtigen Betragen der Pächter dadurch Gelegenheit, daß er das zu verpachtende Gut in der Pacht überſeßet.
Man will gemeiniglich durch die Pacht ſo viel herausbringen, als das Gut bey ei- gener Bewirthſchaftung. getragen hat, und hiedurch wird auch mancher Pächter, beſonders wenn ihm richtige Wirthſchaftsrec<hnungen vorgeleget werden, zu einer übertriebenen Pacht verleitet.
Man vergiſſet dabey auf den Unterhalt. des Pächters und ſeiner Familie, den ex doch nothwendig, wie 6. 25. mit mehrerm gezeiget worden, übrig haben muß, Rückſicht zu nehmen... Eine Nothwendigkeit iſt es daher, daß von dem wahren Ertrage des Gutes, den es unter der eigenen Bewirthſchaftung gewähret hat, der wahrſcheinliche Aufwand des Pächters und ſeiner Familie abgezogen, und alsdenn erſt das eigentliche Pachtgeld be» ſtimmet werde. Geſchiehet ſolches nicht, ſo kann der Pächter entweder die verſprochene Pacht nicht gehörig entrichten, oder er muß auf eine übertriebene und.unregelmäßige Wirth» ſchaft verfallen.
Wir gedenken dieſes in der zweyten Abtheilung dieſes Hauptſtückes noc<h mit meh- feem auszuführen.:
Daß es ebenfalls nicht wohlgethan ſey,"MOIS zu der unordentlichen und übertriebenen Wirthſchaft der Zeitpächter mit Anlaß gebe, wenn von denſelben eine'zu hohe baare Caution'verlanget wird.
Auch geben die Verpächterzu dem-gewöhnlichen Betragen der Pächter öfters-dadurh Anlaß, daß ſie von denſelben bey dem Antritt-dev-Pacht eine/gar zu ſtarfe Caution-verlangen.. Ohne alle Sicherheit kann freylich einem Fremden ein Landgut wohl nicht anvertrauet werden. Inzwiſchen muß ſie doch verhältnißmäßig;- und. nicht von ſolcher Beſchaffenheit, daß dadurch der Pächter von aller Baarſchaft entblößet werde, feyn. Mancher verpachtet wohl ſein Gut, bloß darum, daß er nur durch die Caution baares Geld, welches er vieleicht nöchig gebrau- chef, in Händen bekommt. Und in ſolchen Fällen pflegen gemeiniglich diejenigen, die das meiſte baare- Geld haben, ihre übrige Eigenſchaften mögen ſeyn wie ſie wollen, den Vor- zug zu behalten. Allein dieſes iſt ſehr unrecht gedacht und gehandelt,
Ein jeder Landwirth, beſonders-aber ein Pächter, muß, wenn er von ſeiner Wirth- ſchaft einen wahren Nuten haben-will, billig: von allen ſeinen nöthigen Ausgaben auf ein ganzes Jahr einen baaren Vorſchuß haben, Alsdenn kann er ordentlich wirthſchaften, darf ſein Getreide und andere Producten nicht zur unrechten Zeit verſchleudern, und iſt im übri» gen, ſich alle erſaubte kleine Vortheile zu nuße' zu machen, im Stande.
Erſchöpfet man nun den Pächter, durch Abforderung einer allzuhohen baaren Cau- tion, von dieſem Vorſchuß, ſo ſebet man ihn dadurch gleich im*Anfange aus dieſer glückli- <en Verfaſſung, und er iſt, weil er ſein Getreide und Producten nicht vor die beſten Preiſe verfaufen, und ſich überhaupt die kleinen Vortheile in der Wirchſchaft nich: zunuße machen Fann, auf allerhand übertriebene Wirthſchaftsarten, um dieſem hiedurch verurſachten Scha- den wieder einigermaaßen nachzukommen und ſeine Termine richtig. einhalten zu können,
zu. verfallen genöthiget. Kkf 2 Ein


