Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
444
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444 Fünftes Hauptſtüs. Vonden bey Verpachtung der Landgüter?e.

Ein Eigenthümer<hut immer weit beſſer. daran, daß er ſich an einer ſichern fidei: juſſoriſchen Caution, wenn ihm ſolche, wie nicht ſelten geſchiehet, angeboten wird, be» gnüget, und dagegen dem Pächter das baare Geld, um ſeine Wirchſchaft deſto ordentlicher betreiben zu können, in Händen läſſet.

6. 56.- Beſchluß dieſ Abtheilung.

Solchergeſtallt hoffen wir demjenigen, was 5. 3. itt dieſer erſten Abtheilung abzu»

- handeln verſprochen worden, ein gehöriges Gnügen geleiſtet zu haben. - Die bigher angezeigte und ausgeführte Wahrheiten werden in dem Folgenden, be- ſonders aber in der zweiten Abtheilung, /zu den bey Errichtung. der Pacht» Coutracte nöthi-

gen Vorſichten den Weg bahnen. Denn wenn man in einer Sache Vorſichten gebrauchen;-

und dadurch gewißen ſonſt gewöhnlichen Fehlern vorbeugen will, ſo iſt nöthig, daß man die abzuſtellende Fehler zuförderſt genau kennen lerne. Dieſe Kenntniß der bey den Zeitpachten bisher gewöhnlichen Fehler hoffe ich nun einem jeden, welcher derſelben nöthig hat, in dieſer Abtheilung durch die darinn vorgetra- enen Wahrheiten verſchaffet zu haben. Wir werden daher zu der weitern Erörterung die- ſer Materie ohngehindert fortſchreiten, und uns desjenigen, was bigher abgehandelt wor« den, dabey mit vielem Nußen bedienen können. Die Krankheit iſt uns nunmehr bekannt. Wir werden folglich die dagegen. dienſame Mittel mit deſto mehrer Zuverläßigkeit an die Hand zu geben im Stande ſeyn..:

- Allein, die Oſtermeſſe iſt vor der Thür. Mein Verleger benachrichtiget mich, daß er

zur Reiſe fertig ſey, und gerne auch dieſen Zweiten Band dem geehrten Publicum vorlegen wolle. I< muß daher die Feder niederlegen, und den geneigten Leſer um die Erlaubniß

bitten, daß ich die fernere Ausführung dieſes Hauptſtückes bis zu dem Dritten Bande, wo- mit derſelbe ſeinen Anfang nehmen ſoll, verſparen dürfe.

Ende des Zweyten Bandes.

Gülben m. 7 m