442 Fünftes Hauptſtück,
manche Erleichterung verſchaffe. Denn mit ſeinen eigenen Kindern wirthſchaften zu kön nen, und folglich keiner, oder doch nur weniger fremden Dienſtboten benöchiget zu ſeyn; iſt, wie jedermann weis, in der Wirthſchaft, und beſonders. in dem Ac>erbau,, eine ſehr.. vortheilhafte Sache. 4
Hält man. die Erziehung, ſo die Gutspächter heute zu Tage ihren Kindern zu ge-. ben gewohnet ſind, dagegen, ſo wird man ſich wohl, wenn man auf der einen Seite einen Hofmeiſter, yud auf der andern eine Franzöſiun erblicket, von derſelben keine dergleicen Vortheile verſprechen können.'
Ich will.zwar dieſe Erziehungsart, da ſie der heutigen allgemeinen Weltmode ſs ſehr gemäß iſt, und die Herren Pächter doch auch gerne die Mode mit machen. wollen, an ſich nicht tadeln, und warum ſollten nicht auch die Söhne und Töchter derſelben zu andern Lebengarten angezogen werden? Daß aber der Aufwand der, Pächter, deſſen ich bereits CG. 25 und 26. umſtändlich gedacht habe, dadurch gar ſehr vermehret. werde, fällt wohl von ſelbſt in die Augen. Und weil dieſer Aufwand, wie ich daſelbſt mit mehrern ausge- führet, aus dem Vermögen des Verpächters genommen werden muß, ſo hat ein Eigen- thümeyx allerdings Urſache, bey einem anzunehmenden Pächter auf die Beſchaffenheit und Anzahl ſeiner Familie, auch der Erziehungsart, ſo er derſelben giebet, Rückſicht zu nehmen.
52. Ob bey Privat-Eigenthümern, welche mehr'bey einander liegende Güter beſitzen, eine Gene- ral- oder einzelne Verpachtung derſelben rathſamex ſey.:'
In den Gegenden, wo es einen bemittelten Adel giebet, findet man ſehr häufig, daß ein Eigenthümer mehrere Landgüter beyſammen beſißet, worunter beſonders Schleſien und Böhmen, auch Pohlen, zum Beyſpiel vienen kann.
- Hier fräget es ſich nun billig, ob es für einen ſolchen wohlhabenden Sigenthümer rathſamer ſey, daß er ſeine ſämmtliche Güter an einen Mann, den man alsdenn mit dem Nahmen eines Generalpächters'zu benennen pfleger, in Pachtung überlaße, oder ob er beſſer thue, daß er jedes Gyt beſonders verpächte?; iE
Ich ſeße hierbey voraus, daß dieſe Güter in einem Strich und in einer Gegend beyſammen liegen müſſen. Denn wenn dieſes niche iſt, ſondern ſie verſtreuet und weit
von einander liegen, ſv iſt dieſe ganz? Frage unnüße,: und es verſtehet ſich von ſelbſt, daß alsdenn ein jedes beſonders verpachtet werden müſſe.; Dieſes vorausgeſeßet, ſcheinet zwar, dem erſten. Anſehen nach, die Verpachtung ſammtlicher Güter an einen Generalpächter einen Vorzug»zu haben. Ein ſolcher General- ächter fann nicht allein, weil immer-ein Gut dem andern zu Hülfe kommt, bey ſeiner Pacht weit beſſer beſtehen, ſondern der Eigenthümer hat auch, da die Pachten nur ſelten ohne Verdryß und Aergerniß abzulaufen pflegen, in dieſem Fall doch nur mit einem Mann zu thun, da er hingegen, bey den einzeln Verpachtungen ſich mit vielen abgeben muß, und daher auch. weit mehrerer Unruhe ausgeſeket iſt, Ueberdem nimmt man-bey den lan- desherrlichen Domäinen offenbar wahr, daß die Generalpachten von großen Nuten ſind. Allein ich habe ſchon oben bey einer andern Gelegenheit erinnert, daß die auf den landesherclichen Gütern eingeführte Wirthſchaftsarten bey den Privatguütern nicht ſchlech: teedinas eike Anwehre finden können, und dieſes finde ich auch bey dieſer Gelegenheit zu wiederholen Kötbig. Auf den Landesherrlichen Aemtern iſt ein Mann, der das Ganze in
Ordnung hält, erforderlich), und ſolcher iſt der Generalpächter. Wäre dieſes We? ;;;' glaube


