Boy den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26. 437
Warum mean daber keine junge Wirthe, 4. zb HIE anfangen, auch nicht ſolche, die bisher bloß zu Stadtnahrungen angewöhnet geweſen, zu Pächtern nehmen müſſe.
Wenn ſolchemnach das gründliche Wiſſen und Erfahrung in der Landwirthſchaft eine Haupteigenſchaft eines-Pächters, welcher alle andere ſonſt vortheilhafte Umſtände nachgeſeßet"werden müſſen, iſt, ſo folget von ſelbſt, daß ganz junge Wirche, die erſt zu „wirthſchaffen anfangen, als Pächter anzunehmen nicht rathſam ſey. | Daß die blöße Theorie ohne Erfahrung no< feinen wahren und guten Wirth aus- mache, habe ich bereits in allen meinen Schriſten, beſonders aber auch in dem gegenwär- ."tigen Werke,' verſchiedentlich erwieſen."Und gewiß iſt es, daß ein junger Wirth, der ohne „vorhergängige Erfährung zu wirthſchäften anfängt, vieles Lehrgeld geben muß. Daß ſich nun'ein Eigenthümer in dieſe Gefahr gebe, kann ihm nicht wohl zugemuthet, vielwe- niger angerathen werden. j S
Ein Mann, der ſchonzwey bis drey Pachten anderwärtsüberſtanden hat, auch dabey gufzurechte gefommen iſt, und ein glaubwürdiges Zeugniß, daß ev ein ordentlicher Wirth ſey, aufzuweiſen vermag, iſt wohl ſonder Zweifel ein ſolcher, den ein Cigenthümev vor andern 'zu wählen bewogen werden faun. Auch handelt man weislich, wenn man bey dieſer Wahl auf ſolche Leute ſiehet, welche ſchon von Jugend auf bey der Landwirthſchaft. auf- erzogen, und in derſelben gleichſam angelernet worden. Männer von dieſer Art kann man auch'annehmen, wenn ſie gleich den Jahren-nach jung ſind. Denn eine von Jugend auf erlecnete Wiſſenſchaft kann, beſonders in der Landwirthſchaft, wo die Erfahrung die eigentliche Lehrmeiſterinn iſt, faſt nicht ohne Erfahrung ſeyn.
Zu unſern Zeiten pfleget es öfters den ſtädtiſchen Einwohnern, ob ſie gleich-nie- mahl wirfliche Landwirthſchaft getrieben haben, dennoch ſich zu Pächtern der Landgüter anzugeben, einzufallen. Ihre bisher getriebene ſtädtiſche Nahrung will vieleicht nicht wei- ter recht fort. Sie ſuchen daher, weil ſie einen oder andern, der durch Pachten ſein Glück gemacht hat, kennen, ſich ebenfalls auf dieſem Wege von ihrem Verfall der Nahrung wie- der zu 7 Se; und fich auf ſolche Weiſe in eine Sache, die ſie weder kennen noch wiſſen, einzulaſſen. j;; Vor dieſe Avt voti Leuten mag man billig einen jeden Eigenthümer wohlmeynend wartien,- Es iſt nichts, gewißer, als daß bey. dieſen Umſtänden nicht allein ein ſolcher Pächter zu Grunde. gehet, ſondern auch der Eigenthümer dadurch in man<herley Schaden und Verluſt geſeßet wird,
; 6. 48: Warum nian auch vorzüglich ſolche Wirthe zu Pächtern zu wählen habe, denen die Wirths- ſchaftsart und Verfaſſung derjenigen Gegend, worinn das zu verpachtehnde Syt ; lieget, ſchon vorhin bekant iſt, Noch eine. Vorſicht iſt bey dieſer Gelegenheit, weil ſie ebenfalls einen Einfluß it die mehrere oder wenigere Schädlichfeit der Zeitpacht hat, nicht zu übergehen. . Man wähle untei den ſich angebenden Pachtluſtigen vorzüglich einen ſolchett; in ſo ferne er die vorhin bemerkte Eigenſchaften beſiket, welcher bereits in der Gegend, wsöt» inn das zu verpachtende Gut belegen iſt, gewirchſchäftet hat, und ihm folglich die Umſtände und Verfaſſung der in derſelben Gegend eingeführien Bewirchſchaftungsart befannt ſind.
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