Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
433
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Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26, 433

Was kommt aber bey dieſen allen anders als ein offenbarer Schaden und Verluſt für die Gläubiger heraus?

5,40: Welche ZBewirthſchaftungsart für+ weibliche Geſchlecht die zuträglichſte ſey?

Wenn man den 5. 35. angenommenen Grundſaß nach der Strenge anwenden wollte, ſo würde das ſchöne Geſchlecht ebenfalls, die ihnen zugehörige Landgüter ſchleh- tkerdings in Zeitpacht zu geben, verurcheilet werden müſſen, Denn bey den meiſten fehlet, wie bereits 9. 12. angemerket worden, die bey der Adminiſtration nöchige Fähigkeit zur gehörigen Reviſion der Wirthſchaftsgeſchäfte?

Denenjenigen, die ſich bey dem Leben ihrer Ehemänner weder um die äußere Feldwirthſchaft, noch auch:um die innere landwirthſchaftliche Haughaltung befümmert haben, folglich von allen in beyden Stücken erforderlichen Begriffen gänzlich leer ſind, räche ich auch aufrichtig an daß ſie ſich weder mit der eigenen Bewirchſchaftung noch auch mit einem Adminiſtrator abgeben, ſondern nur ganz geduldig den Weg der Zeitpacht vnter vorſichtigem Beyrath vernünftiger Beyſtände einſchlagen.

Für diejenigen aber, die ſich bey der Ehemänner Lehen jederzeit als gute Haus- wirthinnen bezeiget haben, wird allemahl die 6. 12. angemerkte Art der Adminiſtration nicht allein möglich, ſoudern auch vor der gewöhnlichen Zeitpacht vorzüglich ſeyn. Denn ob es gleich eine ganz andere Beſchaffenheit mit der äußern Feldwirthſchaft, als mit der häußlichen Wirchſchaft, har, ſo ſind döth. beyde dergeſtalt mit einander verbunden, daß es faſt nicht ausbleiben kann, daß nicht derjenige, der ſich in einem Fache viele Jahre mit Aufmerkſamfeit geübet, nicht auch von dem andern die nöthigen Begriffe zugleich mit über- kommen habn ſollte.:

Die großen und berühmten Muſter dieſes Geſchlechts, deren ich c. 1. Nora a, ge- dacht habe, gehören hieher gar nicht, indem ſie als eine Ausgahme der gemeinen Regel anzuſchen ſind.

30 6. 41. Von der für die durch Abweſenheit verhinderte zuträglichſten Bewirtbſchaftungsart ihrer-Zandgüter.

Wenn wir 5. 13..derjenigen Eigenthümer, welche durcß Abweſenheit, wegen übe ſich habender Bedienungen und Ehrenſtellen,-an der eigenenen Bewirthſchaftung ihrer Landgüter gehindert, werden; gedacht haben, ſo iſt dabey auch zugleich angemerket wor- den, daß es derfelben eine doppelte Gattung gebe.

Einige haben ſchon vorhinzehe ſiein Dienſten getreten und ihre Güter verlaſſen, eine hinlänglicheKenntniß von der Landwirthſchaft erlanget gehabt.. Andere hingegen ſind von allen dazu nötrhigen Begriffen leer und entblößet geblieben.

Dex von uns feſtgeſeßte Grundſaß,-den wir 5. 35, mit mehrern ausgeführet ha- ben, giebet ſchon von ſelbſt:an die Hand, daß nur allein die erſte Art dieſer abweſenden und in Dienſten ſtehenden Männer die freye Wahl unter der Zeitpacht und der Admini- ſtration habe, für die zweite aber ſchlechterdings kein anderer Weg, äls die verhaßte und gefährliche Zeitpacht, weil ſie die Wirchſchaft eines Adminiſtrators zu überſehen und zu revidiren unfähig ſind, übrig bleibe,;

Bey den Srſtern würde zwar die Adminiſtration, aus den bisher angeführten allge meinen Urſachen, an und für ſich rachſamer und nübklichet ſeyn, Iſt aber ihre Abweſen-

Oecon, Forens. 11, Theil, Jii heit