Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
432
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432 Fünftes Hauptſtück.

Die Natur.der Sache giebet es von ſelbſt, daß hiervon den Eigenthümern weder eilte eigene Anwendung der Wirchſchaftsgeſchäfte geſchehen /. no au? eine Reviſion-der- ſelben vorgenommen werden fönne.

Aus dem'von uns b. 35. angenommenen Grundſaß folget alſo unwiderſprechlich, dsß in-dergleichen Gütern. die Zeitpacht vorzüglich rathſam ſey.!; ! Denn ob wohl dagegen eingewandt werden könnte, daß die beſtellte Vormünder and Curatores die.zöthige Wirchſchaftsreviſion, anſtatt der Unmündigen und Curanden, -o6rnehmenFönnten und ſollten, ſo habe ich doch bereits c: 1. die Urſachen, warum ſolches bey unſern jekigen Verfaſſungen nicht füglich geſchehen fönne,«angezeiget. Den Vor-, jündern ſind zu unſern Zeiten die Hände hierunter gar zu ſehr gebunden, und es würden, da ſie über alle Kleinigkeiten anfragen und'Verhaltungsbefehle einholen müſſen,- die da- durch verurſachte Koſten zulebt: allen Vortheil/ der aus der Adminiſtration gegen eine

Zeitpacht herausfommen könnte, überſteigen.

Es fehlet zwar bei den unter Curatel ſtehenden Gütern, wenn ſie verpachtet ſind,

ebenfalls nicht an vielfältigen Anfragen und Verhaltungsbefehlen. Sie können aber doch, weil das Hauptſächlichſte durch den Pacht-Contract beſtimmet iſt, niei.;ahl ſo weit, als bey den bloßen Adminiſtrationen, wo alles ungewiß, alles unbeſtimmet, und daher auch faſt über-alles augefraget werden muß, gehen. 6. 39: . Daß hingegen bey den in Concurs öder Liquidatiousproceß ſtehenden Gütern die Adminiſtration angerathen werden müßſie.

%n dem angezogenen 6. 11. iſt zugleich auch ſolcher Güter, welche in einen Con curs und Liquidationsproceß gerathen, folglich ebenfalls unter. der Verwaltung und Auf- ſicht der Lindesgerichte ſtehen, gedacht worden.

85 Jem erſtern Anſehen nach ſcheint kein Grund, warum nicht bey denſelben die Zeitverpachtung vor der Adminiſtration den Vorzug haben ſollte, vorhanden zu ſeyn. Bey. einer genauern Ueberlegung aber findet ſich das lebtere rathfamer.;

Daß alle Zeitpachten, wenn ſte nicht auf eine gewiße geraume Zeit geſeßet wer- den, doppelt ſchädlich ſiad,wird unten bald mit mehrern gezeiget werden. Denn je kür- zere Zeit ein Zeitpächter zu ſiken hat, je mehr iſt er das Gut auszuſaugen, und. auf eitte. übertriebene Art zu uußen gereißet, und auch gewißermaßen. genöthiget.

Da mun billig vorausgeſeßet werden muß ,. daß alle Concurs- und Liquidations- Proceſſe nicht auf viele Jahre in die Länge gezogen, und verſchleppet, ſondern ſo furz als möglich abgethan werden. müſſen, ſo.ergiebet ſich hieraus von ſelbſt, daß die Zeitpacht

Feine für dergleichen Güter ſich ſchifende und anpaſſende Bewirthſchaftungsart ſey, ſon--

dern hterunter der Adminiſtration der Vorzug gebühre. 2 Dieſes beſtätiget. ſich auch dadurch um ſo mehr, wenn man in Erwägung ziehe, daß der Zeitpächter bey einem beſtändig zum Kauf angeſchlagenen Gute niemahls eine Stunde, daß es nicht wirklich verkauft. werde, ſicher iſt. Natürlicherweiſe.aber kann man wohl einem Pächter, der-ſich in eine dergleichen ungewiße Zeitpacht einläſſet, kein dem Ertrage des Gutes gemäßes Pachtgeld zumuthen. Und wenn auch dieſes nicht wäre, ſo kann es doch dem Pächter nicht verarget werden, wenn, er ſich auf den Fall des Ver-

Was

kaufs ein zu ſeiner Entſchädigung gereichendes anſehnliches Abſtands- Geld auysbedinget..