Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
431
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Von den bey Berpahtung der Ländgüter, theils aus der?1c. 431

tion,"als auf Zeitpacht, geſeßet'werden. Denn die Unterſchleife'und Vernachläßigungen, die man ſonſt bei den ohne alle Aufſicht wirthſchaftenden Adminiſtratoren zu beſorgen hat, können bey dergleichen beſtimmten Gefällen uad Einkünften nicht Stätt finden.+ Es ſind auch dergleichen Landgüter der Zeitpächt gar nicht anpaſſend. Denn bey der einmahl ge- ſchehenen Beſtimmung der Einkünfte können die'Pächter nichts vor ſich gewinnen, die be- ſtimmte-Geldzinſen" müſſen ſie, ſo wie ſie ſolche einnehmen, wieder auszahlen, und ihr ganzer dabey'habender Nußen beſtehet'ant Ende in beſchmußten Händen.

"Die Güter, bey welchen'viele Getreidepächte vorhanden, ſind zwar den Zeitpäch- fern vorzüglich" ängenehm; indem ihnen ſolche in'den Pachtanſchlägen nur zu einem ſehr mäßigen Preiſe angerechnet werden, und ſie daher den Ueberſchuß deſſelben ohne alle Mühe genießen können." Allein aus eben dieſein"Grunde iſt es für-die Eigenthümer nicht rachfam, Güter mit ſtarken Getreidepächten in Zeitpacht zu geben, ſondern in dieſem Falk

iſt der Weg der Adminiſtration weit vernünfäger.

Was man von dem 8. 36. angenommenen Grundſatz vor eine Anwendung zu machen, und - Warum dieſes älles nür eigentlich von den Landgütern der Privateigenthümer zu verſtehen ſey.(

Jedoch dieſer von dem Unterfcheide der beſtimmten und unbeſtimmten Einkünfte» hergeleitete Grundjaß iſt allgemein, und ſchicket ſich für alle Fälle.

Wir wolken daher nur zur Erkäüterung des C. 35. angenommenen erſten Grynd- Saßes diejenizen Fälle, bey welchen die Adminiſtration oder Zeitpacht rachſam ſey, mit Wenigem berühren. MIET,

Hierunter werden wir äber nicht ordentlicher zu Werke gehen können, als.wenn- wir dabey die 68. 5. 10 leqg. bemerkte verſchiedene Claſſen derjenigen;«welche vonder. eige- nen Bewirrhſchaftung ihrer-Landgürter abgehalten werden;:zum'Grunde kegen/ und' den obigen Saß auf eines jeden Umſtände anzuwenden ſuchen.

7 Es iſt hiebey aberimaht zu' ermnern, daß unſere ganze Abſicht'nur bioß auf die beſte' Bewirthſchäftüngsärt"der den Privareigenthümern zugehörigen Landgücer"gehet, und daher alles, was davon bisher geſaget worden, und noch fernerhin'geſaget werden wird, nur blöß'vön dieſen zu verſtehen ſey.:

Denn in Anſehung der dem Staat und Landesherrn zugehörigen Landgüter, iſt bey allen nur möglichen Bewirthſchäftühgsarten eine weit genauere Aufſicht'und'weit ernſt- hafterer Nachdru>, als bey denen, ſo nur bloß Privätbeſikecn zuſtändig ſind. Sie kön- net auch däher nicht mit einander in Vergleichung geſebet, noh bey beyden gleiche Maaß» Regeln genöunten werden. 6;

6." 38: "Warum bey den ünter einer Curatel Eenendie Zandgüfern die Zeitpacht am Läthſam ſten ſep.

Um nun bey unſerem Vorhaben zu bleiben, und die Vorzüglichkeit'der gewöhnli- <en beyden Wirthſchafzarten, nehmlich der Zeicpacht und der Adminiſtration, nach dew verſchiedenen Umſtänden und Urſachen, welche bey den von eigener Bewirthſchäftung ab- gehaltenen Eigenthümern vorfallen können, gehörig zu beſtimmen, ſo machen wir billig mit den 6. 11. bemerkren unter Curatel ſtehenden Gütern den Anfang.

Die