Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26.-427
Was fommt aber. bey. dieſer gewöhnlichen Vernächläßigung der Zeitpächter, in Anſehung der ihnen-obliegenden Ausbeſſerungen der Wirchſchaftsgebäude, ande15 heraus, als. daß der Eigenthümer anm Ende der Bachtjahre, anſtatt guter und in baulicher Würde geſtandener Wirchſchaftsgebäude, nichts als verfallene und zü Grunde gerichtete über- komme, uvd- ſich däbey noch wohl vorwerfen laßen muß, daß er an dem Verfall. derſelben ſelber Schuld-ſey. indem er.die ihm obliegeude über. 5 Rchlr, betragende Reparaturen nicht gehörig beſorget hätte, da es doh von ſelbſt in die, Augen fällt, daß, wenn der Pächter eine Schuldigfeit in den kleinen Ausbeſſerungen beobachtet hätte, die großen Reparaturen, einige wenige Fälle und ganz alte Gebäude ausgenommen, gar nicht entſtehen können.
FS. 33» Beſchluß dieſer Seſchichte, und von den darays gemeiniglich ent: ſtehenden Folgen.
Aus Her'bivbher vorgetragenen Geſchichte von dem Betragen der Zeitpächter auf Privargürtern erhellet überall ſoviel, wie.der Ausgang ſolcher Zeitpachten gemeiniglich dar- inn beſtehe, daß der Eigenthümer, nach geendigten-Pacßtjahren; ausgeſog ze und ver- worrene Ae>er, ſümpfichte, bewachſene und magere Wieſen, verwüſtete Gärten, von Fi- ſchen ausgeleerte"Gewäßer, zu Grunde gerichtete Unterthanen und verfallene.:Gebäude wieder bekomme, und in Anſehung der verſprochenen Pacht ſelber ,. wenn er nicht einen Theil derſelben gutwillig fahren laßen will, ſich wegen der vorgegebenen Remißionsfälle öfters in einen. weitläuftigen. und koſtbaren Proceß verwickelt ſiehet. j
) Dieſes Bild iſt allerdings nicht ſehr reizend, inzwiſchen doch in den meiſten Fällen der Wahrheit-vollfommen- gemäß, und.ich kann mich der Beſtäimmung aller derer, diein dieſer Schule geweſen ſind, mit Zuverläßigkeit verſichert halten.
s Es. wird zwar hierunter nicht von allen gleich grob gemacht3:.ohne Gefahr und Schaden. aber läuft eine dergleichen Zeitpacht niemahl ab.„Hat der Eigenthümer das Glu, einein ehrlichen Mann, der dabey zugleich ein guter Wirth iſt, zum Pächter zu be-
- fommen, ſo wird dadurch allerdings der Schaden weniger merklich. und.empfindlich, Die Zeirpächt führet aber an und vor ſich ein heimliches Gift.bey ſich, aus welchem nothwendig, nach der bisher. gewöhnlichen Einrichtung derſelben, Schaden und Gefahr entſtehen muß, und dieſer. entgehet ein Gursherr niemabl.. 5
3. 34 Gegeneinanderhaältung der Zeitpacht und der Adminiſtration. 74
: Daß-die„Adminiſtration der Landgüter ebenfalls verſchiedene Unbequemlichfeiten und auch, wirklichen Schaden nach ſich ziehe, und daher der eigenen Bewirthſchaftung. weit nachzuſeßen ſey, habe ich bereits 5. 8. 5. ſeqq. bemerket.;
7 Inzwiſchen iſt der davon zu. befürchtende Schaden und Gefahr niemahl von dex. Wichtigkeit, als derjenige iſt, den ein Eigenchümer von einex Zeitpacht auszuſtehen hat.. Wenigſtens. iſt er dabey vor. den, Ruin des Gutes ſelber weit ſicherer; wobey ich jedoch allemahl vorausſeße, daß, wenn ſich eine dergleichen Adminiſtration in den Händen eines. treuen und tüchtigen Mannes befindet, der Eigenthümer auch, ſein Betragen von Zeit zu Zeit zu unterſuchen und zu revidiren, im Stande ſeyn müſſe,. zes G"s
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