Von den bey Verpachtung der Ländgüter, theils aus der tc. 425
Allein wie fehr irret man ſich nicht ſehr oft, und faſt möchte ich ſagen, gemeinig- lich. Die Zeitpachten ſind nicht allein den weſentlichen Theilen und Pertinenzien der Gü- tet ſehr gefährlich, fondern die Zeitpächter haben auch manc<erley Wege und Gelegenhei- ten, ſich von einem Theil des verſprochenen Pachtgeldes los zu machen, und dadurch den Endzwe> des Eigenthümers, den er bey Eingehung der Pacht vorbemeldetermaßen gehabt hat, zu vereiteln.
Der geringſte Rückſchlag in den verpachteten Gutseinfünften, und ein öfters we- nig bedeutender Unglücksfall, giebet einem eigennüßigen Pächter ſchon Anlaß, an die Ver- fürzung des verſpipchenen Pachtgeldes zu denken, und dem Eigenthümer deghalb mit einer öfters fürc<terliche Remißionsrechnung zu Halſe zu gehen.
Bisweiletß ſind zwar die Umſtände für das gegenwärtige Jahr allerdings ſo be- ſchaffen. daß er ix? demſelben das verſprochene Pachtgeld aus dem Gute heraus zu befom- men feine Hofnung'hat. Allein er vergiſſet däbey der vorhin gehabten gaten Jahre und des dävinn genoßenen Ueberſchußes gänzlich. Die geringſte Kleinigkeit ſoll ihm bey Miß- wachs und andern Unglücksfällen vergütiget werden. Dagsjenige aber, was er vorhin über die feſtgeſeßte Pacht ſhon mehr als doppelt erhalten hat, will er dem Eigenthümer auf keinerley Weiſe zu gute rechnen. Wie ſtimmet dieſes wohl mit der nattrlichen Billig- Feit? Ein Verkehr, bey welchem das eine Theil allen Vortheil genießen, das andere aber allen Schaden rragen ſoll, kann auch ſelbſt bey den Hottentotten nicht für gerecht erfläret werden,- Inzwiſchen verfahren doch manche eigennübige Zeitpächter hierunter ſo dreiſte und unverſchämt, als man ſonſt zur immer bey einer in der Vernunft und dem offenbarſten Rechte gegründeten Sache thun kann.;
Die Fälle, in welchen der-Pächter Erlaßungen von ſeiner Pacht zu verlangen be- rechtiget ſeyn ſoll, ſind zwar gemeiniglich in den Pachtcontracten benannt worden. Allein einestheils pflegen ſich die Verfaſſer ſol<er Contracte öfters nicht deutlich genug darüber ausgedrucfet zu haben, und anderntheils wiſſen eigennüßige Zeitpächter die entſtandene Unglücksfälle durch allerhand unrichtige Vorſpiegelungen dergeſtallt. zu vergrößern, und den Eigenthümer dadurch in Weirläuftigkeiten zu ſezen, welche ihn nicht ſelten, um ſich ſolcher Verdrießlichfeiten zu entledigen, zur Eingehung eines unbilligen und unverhältniße mäßigen Vergleiches bewegen.
' Iſt dem Pächter dieſes einmahl gelungen, ſo macht er davon gewiß öftere Verſuche, und mißbrauchet auf ſolche Weiſe des Eigenthümers guten Willen und Abſcheu für proceſ-, ſualiſchen Weitläuftigfeiten auf eine unverantwortliche Art, dergeſtallt,"daß dieſer, am Ende der Pachtjahre, faum die Hälfte oder den dritten Theil der verſprochenen Pacht, weil ihm vn übrige auf vorgegebene Remißionsfälle abgerechnet worden, wirklich em- pfangen hat.;'
Wie viele Zeitpächter ſind nicht in dem lezten Kriege, mitten unter den feindlichen Verheerungen, bloß durch ihre künſtliche und geſchickte Remißionsrechnungen, wo nicht reich, doch weütigſtens in guten Umſtänden erhalten worden, dahingegen die Cigenthümer nicht einen Groſchen von den Einkünften erhalten- ſondern noch dazu ruinirte und zu Grunde gerichtete Güter bekommen haben.
Ts giebet unter der Zunft der Herren Zeitpächter zwar auch Männer, die an der- gleichen Kunſtgriffen keinen. Antheil nehmen, ſondern ihre Pacht redlich und-aufrichtig
Oecon, Forens, 11, Theil, Hhh bezah-


