Bon den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 26. 423
EE“ 30 ivoch weitere Fortſezung der Geſchichte von dem gewöhnlichen Betragen der Zeitpschter- gegen die dienſtbare Unterthanen.
Alle Arten des bisher erwähnten Schadenx, der gemeiniglich durch die Zeitpachten verurſacher wird, würde für einen Eigenthümer noch eher zu verwinden ſeyn, wenn damit nur nicht öfters die Gefahr, den Nahrungsſtand ſeiner Unterthanen dadurch zerrüktet und geſtöhret zu ſehen, verfnüpfet wäre,
Dieſes iſt der Gegenſtand, wobey die Zeitpachten gewöhnlicherweiſe das größeſte- Unheil anzurichten pflegen, und zum Unglück'wird man.unter hundert Zeiipächtern kaum einen treffen, der nicht hierunter zu Mißbrauch und Ausſchweifungen geneigt wäre,
Faſt alle Zeitpächter ſind geſchworne Feinde von den. ihnen in Pacht gegebenen
=“dienſtbaren Unterthanen.. Wenigſtens verfahren ſie auf eine Art mit ihnen, woraus man
nichis anders, als einen dergleichen Haß, ſchließen kann.
Ihre Härte gegen die Bauern und Unterthanen wird beſonders dadurch offenbar, daß ſie nicht allein die ſchuldige Dienſte mit der äußerſten Strenge fordern, ſondern ſie auch öfters dazu, zu einer unrechten und unbequemen Zeit, ohne auf die Erhaltung ihres Geſpannes die geringſte Rückſicht zu nehmen, ayhalten. Sie wenden zwar dagegen gemeiniglich ein, daß ihnen, da ſie nichts anders, als daß ſie ſich ihres Rechts gebrauch- ten,<haäten, deshalb weder Härte noh Unbilligkeit beygemeſſen werden könnte. Allein, man Fann ſich ſeines Reches mit Vernunft und Unvernunfe gebrauchen. Das erſte wird von-einem Zeitpächter um ſo mehr erfordert, als ihm der Gebrauch der Dienſte, beſonders der Spanndienſte, unter der ſich von felbſt verſtehenden ſtillſchweigenden Bedingung, daß die Bauern dadurch nicht zu Grunde gerichtet werden müſſen, übergeben worden ſind. Den Unterthanen einen Theil ihrer Dienſte gänzlich zu erlaßen, kann zwar von keinem Zeitpächter verlanget werden. Er mag vielmehr deren Gewährleiſtung von dem Eigen- thümer nach allen Rechten verlangen. Der Gebrauch der Dienſte muß aber dennoch jederzeit dergeſtallt vernünftig eingerichtet werden, daß. die Unterthanen- dabey nicht in ihrem Nahrungsſtande zu Grunde gerichtet werden, Alles, was dieſer Grundregel zuwider lauft, iſt als ein Mißbrauch anzuſehen.:
; I< habe mich bereits 5. 6. auf dasjenige, was ich in dem Erſten Zauptſtü> des Erſten Bandes s. 6. 73. 74. und 75. angeführet habe, berufen, und ich thue ſolches hierdurch nohmahl. Und da ich ce, 1, 6. 5. 76. 77. 78, 79. 80. 81. und 82. beſonders die Haupefälle, wodurch die Zeitpächter die vienſtbare Bauern zu drücken ſuchen, nahmhaft gemacht habe, ſo würde es überflüßig ſeyn, ſolches hier aufs neue nahmentlich zu wieder- holen. Jh beziehe mich daher auf das daſelbſt befindliche um ſo zuverſichrlicher, als alles, was an dem angezogenen Orte, beſonders von den zu unrechter Zeit geforderten Fuhren und den aufgeſchwöllenen Dienſten, geſaget worden, durch die tägliche Exfahrung leidey mehr.als zu viel beſtätiget wird.
Die Gelegenheiten, bey welchen die Zeitpächter die Unterthanen des verpachteten Gutes durch den Mißbrauch des ihnen verliehenen Dienſtzwanges enerviren können, ſind zu häufig und zu vielfältig, als daß ich mich mit einer noch nähern beſondern Erzählung und Beſchreibung derſelben abgeben kany, Sie geſchehen gemeiniglich dergeſtallt ae merkt,


