Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der 1. 421
Aüch giebet es Wieſen, welche, wenn ſie in immerwährenden tragbaren Zuſtande erhalten werden ſollen, von Zeit zu Zeit bedünget werden müſſen. Eben ſo wie der Aer durch öfteres Getreidetragen zulekt erſchöpfet wird, werden auch die Wieſen durch das be- ſtändige Grastragen entkräftet... Beyde müſſen daher- von Zeit zu Zeit mit neuen Nah- rungsſäften verſehen werden. Die gewöhnliche Düngungsarten bey den Wieſen ſind theils Ueberſhwemmung, theils Behütung, und theils wirkliche Düngung. Die Ueber- ſchwemmung hat nur bey ſolchem Wieſewachs ,-welcher in der Niedrigung an Ströhmen, Flüſſen oder Bächen belegen iſt, Statt, und bey dieſem iſt die Düngung felber nicht ns» thig. Die Behütung iſt nicht an allen Orten, auch nicht zu allen Zeiten, unſchädlich. Die hochgelegenen Angerwieſen ſind es hauptſächlich, welche von Zeit zu Zeit einer ordent- lichen Bedüngung nöthig haben. Die. meiſten Zeitpächter ſehen aber folches gemeiniglich als eine ſehr überflüßige Sache an, und ſie glauben ihren Miſt, wann ſie ſelbigen auf den Aer fahren, zu ihrem gegenwärtigen Vortheil beſſer nußen zu können. Sie. ge- nießen daher die Kräfte ſolcher Wieſen, die ihnen. der Eigenthümer durch die Fehörige Düngung gegeben hat, während ihren Pachtjahren ſo gut als ſie können, und um ihren künftigen Zuſtand bekümmern ſie ſich wenig.
Was entſtehet nun aus allem dieſen vorhin erzählten gewöhnlichen Betragen der Zeitpächter? Nichts anders, als daß der Eigenthümer, wenn er nach geendigten Pacht- Jahren das Gut wieder zurücknimmt, an ſtatt.troner Wieſen naſſe und ſumpfigte, nebſt einer Menge verfallener Graben, anſtatt raumer Wieſen Buſch- und Strauchwerf, und anſtatt fetter und wohlbedüngter Wieſen magere und ausgeſogene, bekommt(3%.
' Ein jeder Wirchſchaftsverſtändiger, der die Wichtigkeit des Wieſewachſes bey ei- tniem Ländgute kennet, wird von ſelbſt auch die Wichtigkeit des Schadens/ der dadurch von den Zeitpächtern angerichtet wird, von ſelbſt einſehen.
(a) I< hatte vor einigen Jahren einen alten ſchr guten Landwirth, der aber nunmehr ſchon in die Ewigkeit gegangen iſt, zum Nachbaren. Dieſer war ebenfalls ein geſchworner Feind von allen Zeitpächtern, und pflegte öfters zu mir zu ſagen, daß man ſich, wenn man ſein Gut verpachten! wollte, eine Sparbüchſe anſchaffen, und in dieſelbe alles Pachtgeld aufheben, nach geendigten Pachtjahren aber ſolche öfnen, und von dem darinn geſammleten Gelde allen den Ruin und Scha- den, der dem Gute. von dem Pächter zugefüget worden wäre, wieder erſeßen müßte-
Ich weis nicht, ob nicht dieſer Freund, der von allen Wirthſchaftsfällen eine ſchr gründ- liche und vieljährige Erfahrung hatte, wenn man die obige und viele audere faſt mit einer jeden Zeitpacht faſt nothwendig'verfnüpfte Umſtände in Erwägung ziehet, hierunter unrecht gedacht
habe. 65.229: Fernere Fortſezung der Geſchichte von dem Betragen der Zeitpächter, in Abſicht des Gartenbaues und der Fiſcherep.
Wie ſehr der Gartenbau, beſonders an den Orten, wo derſelbe keine merkliche baare Einnahme gewähren kann, unter den Zeitpachten zurückgeſeßet werde, davon habe ich bereits 8.8. eine umſtändliche Abſchilderung geliefert, und ich finde nicht nöthig, der- ſelben ein mehreres beyzufügen, ſondern will mich auf das daſelbſt bemerkte hiermit lediglich bezogen haben.'
So viel glaube ich zuverläßig, daß mancher Eigenthümer, der die ganze Pacht- Jahre hindurch beſtändig abweſend Free wenn er nach geendigter Pacht auf"480
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