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Von den bey Verpachtung der Landgüter, theils aus der?c. 1417
miniſtrationen,"Statt? Inzwiſchen iſt doch gewiß, daß ein Zeitpächter hierunter weit ausgedehntere Abſichten hat, und auch. billig haben muß, als ein bloßer Adminiſtrator:
Der Lektere muß ſich an ſeinem ihm auggeſebten Gehalr und Deputat, es mag ſolches zu ſeiner und der Seinigen Unterhalt hinreichend ſeyn oder nichr, ſchlechterdings begnügen laſſen. Eignet er ſich von den Einfünfcen des ihm zur Bewirthſchaſtung über- gebenen Gutes etwas Mehreres, als. ſolches beträget, zu, ſo begehet er dadurch eine offen- bare Untreve, und wird folglich ſtraffällig.;
Ein Zeitpächter hingegen, der durch kein feſtgeſeßtes Gehalt und Deputat ein- geſchränfet iſt, fehret ſich hieran nicht, ſondern er macher natürlicherweiſe bey der einzu- gehenden Pacht einen völligen Ueberſchlag, was er zur. reichlichen Unterhaltung ſowohl ſeiner eigenen Perſon, als. auch der Seinigen„. nöthig hat.
Ja die. wenigſten Zeitpächter laſſen es dabey bewenden, ſondern. fie wollen, auch außer ihrem und. der Jhrigen Unterhalt, gerne noch einen baaren Groſchen(daß ich mich dieſes gemeinen und gewöhnlichen Ausdruckes bedieneiz darf) zur Vermehrung und Ver- beſſerung ihrer Vermögensumſtände, übrigybehalkeh, Und wie, kann ihnen auch ſolches, wenn man ſie als Leute, die kein anderes Gewerb&' haben, auſichet, verdenken? Denn wo iſt wohl ein Sterblicher auf Erden, der nicht bey dem Nahrungsſtande, worinn ihn die Vorſehung geſeßer' hät, eine Verbeſſerung ſeiner Umſtände zur Abſicht und Augenmerk hätte? Dieſer Trieb iſt ſo natürlich und allgemein, daß er von feinem Vernünftigen ge- tadeltwerden mag.. Und warum ſollten denn die Zeitpächter nur.allein davon ausgeſchloſ- ſen ſeyn?
at 27; Forxeſetzung des Vorigen.
Inzwiſchen erreichen hierunter'nicht Alle ihre Abſichten, ſondern viele derſelben müſſen ſich bloß daran begnügen laſſen, wenn ſie.von ihrer Pacht ſo viel, als zu ihrer und der Ihrige« Unterhalt nöthig iſt, übrig behalten.
Allein die ſiebente. Bitte-iſt"bekanntermaßen von.einem' ausgedehnten Umfange, und. hat gemeiniglich bey den Zeitpächtern, beſonders zu unſern Zeiten, weitere Gränzen, ts./manz ſich vorjiellet.
Sin Pächter, der ſchon ein Gut, von welchem er mehr als 1000 Rehlr. entrich- ten muß, im Pacht.nimmt, begnüget ſich nicht bloß:an der Koſt und Bekteidung eines ſonſt gewöhnlichen Wirchſchafters. Sein ehrbegieriger Geiſt ſchwinget ſich, wenn es ihm nur einigermaßen in ſeinen Pachten geglücket hat, gar bald empör, und durchdringet das Innere ſeiner Fainilie dergeſtalt, daß man zwiſchen der Lebengart: des Cigenthümers und des Pächters zuleßt kaum mehr einen Schatten von Unrerſcheid wahrnehmen fann.
Es muß nicht.allein anſtändig gegeſſen und getrunfen, ſondern auch die ganze Familie anſtändig gekleidet ſeyn. Woher ſollen und können aber alle die hiezu erforderliche Koſten kommen ,/ wenn ſie nicht der Eigenthümer durch einz wohlfeile Verpachtung ſeines Gutes dazu hergiebet?
-» Dieſes*hänget faſt nicht.mehr von der freyen Willführ eines jeden Pächters ab, ſondern es iſt viehnehr bereits dergeſtalt allgemein geworden, daß ein jeder, der ſich von ſeines gleichen nicht lumpen laſen will, dieſen Nummel ſchon mitmachen muß. Und wenn.
" auch der Pächter ſelber ſich darunter auf eine vernünftige Art einſchräufen wollte, ſo giebet
Qecon, Foreas. 11 Theil. Gag es


