416* Fünftes Hatptſtirk;
nichts ainders, als nach dem Maaße der mehrern oder wenigern bemerkten Fehler; beſtim- met werden.; y Wir machen hierunter mit der Zeitpacht, weil ſolche der eigentliche Gegenſtand unſerer gegenwärtigen Abhandlung iſt, und wir, von deren richtigen Beſtimmung die nö- thige Anweiſung zu geben, uns in dieſem Hauptſtück beſonders vorgenommen haben, bil- lig den Anfang.. vt|
3- Von dem. Mißbrauch 5--dendie Zeitpächter in-dem Genießbrauch der ihnen in Pacht gegebenen Landgüter! gemeiniglich begehen; und von der Gefahr, der ein Eigen- thümer bey dieſer-Wirthſchaftseinrichtung auf mancherley Weiſe ausgeſeßet iſt, haben wir zwar bey der Gelegenheit, da wir von der-Vorzüglichfeit dex eigenen Bewirthſchaftung gehandelt, bereits Verſchiedenes bemerfet, woraus ein geneigter Leſer von demjenigen, was er. von dieſer Bewirthſchaftunggart zu erwarten hat; ſchon die erſten Züge wahrge- nommen haben wird. Damit aber dieſes Bild, an deſſen Vollſtändigkeit einem jeden ſo viel gelegen iſt, in ſeiner völligen Geſtalt überſehen werden möge, ſo wollen wir die bigherige Erfahrung darunter zu Hülfe.nehmen, und.die Sache ſo,- wie ſie ſich nach der» ſelben wirklich befindet, in einem Zuſammenhange aufrichrig vortragen.
Wir bedingen uns dabey ausdrüflich vor, daß, wenn ſich bey Entwerfung dieſes Bildes einige den Herren Zeitpächtern zur Beſchwerde fallende Züge zeigen ſollten, wir ſolche keineswegen ihren Perſonen und'Gemüchsgeſinnungen zugeeignet, ſondern vielmehr der Natur der Zeitpacht ſelber in der Art, wie ſie bisher gemeiniglich eingerichtet geweſen, beygemeſſen wiſſen wollen.;
Denn das Schädliche, ſo aus den gewöhnlichen Zeitpachten zu entſtehempfleget, rühret nicht ſowohl von den üblen Geſinnungen der Zeitpächter ſelber, als vielmehr von den unrichtigen Maßregeln, die man bey dieſer Bewirthſchaftüngsart nach dem gemeinen Schlendrian zu nehmen pfleget, her.(
Der ehrlichſte Zeitpächter kann bey dieſen falſch genommenen Mäßregeln, wenn er zurechte kommen, und dem Eigenthümer die verſorochene' Pächt richtig abführen will, nicht anders, als wie es die bisherige Erfahrung lehret, händeln.:
5247 23“. von dem Aufwände, den die Zeitpächter zu ihrem und der Ihrigen Unterhalt nöthig haben, . und daß ſie daher ſo viel, als ſolcher beträget, für das Gut weniger Pacht geben kön: nen, welches dem Eigenthümer offenbar entgebet.
Um inzwiſchen der Sache näher zu treten, ſo: habe ich bereits 8. 5. 5, leag. bey der Gelegenheit, da von der Vorzüglichkeit der eigenen Bewirthſchaftung gehandelt worden, wohlbedächtig angemerfet, daß bey allen andern Abnußungsarcen der Landgüter, denen
erſonen, welchen die Verwaltung eines fremden Cigenthums übertragen wird, daß ſie ſd1c<heumſonſt übernehmen ſollten, nicht zugemuthet werden könne, ſondern wenigſtens ihr und der Jhrigen nothdürftiger Unterhalt dasjenige ſey, was ſie mit Recht zu verlan-
en hätten. gend Dieſer Saßz.iſt ſo-offenbay in der natürlichen Billigkeit gegründet. daßer gar fei-
nen Widerſpruch leidet. Er; findet zwar bey beyden,/ ſowohl.den Zeitpächtern als EE ; miniſtra»


