Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
414
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AB::) Sünftes Hauptſtit>. ) NEE 0-9 1405

Warum auf den Lehn- Fideicommiß Majorats- und andern dergleichen unter einer gewiſſen Verbindlichkeit ſtehenden Landgüter die Bewirthſchaftungsart durch Erbpacht j gar nicht Statt finden könne.!

Die Erbpacht iſt. überdem eine Bewirthſchaftungsart,. welche, wennihr auch das|

bisher Angeführte nicht. eutgegen ſtünde, dennoch nicht bey allen Arten von Landgütern Statt finden kann,;;| mM:

Die Natur der Sache giebt es von ſelbſt, daß auf Lehn-, Fideicommiß-, Majo- rat8- und überhaupt allen ſolchen Gütern, auf welchen gewiße Verbindlichkeiten haften, an die Einführung einer Erbpacht gar nicht zu denken ſev. Denn da die Beſißer derſel- hen nur bloß Zeiteigenthümer ſind, ſo können ſie auch keine Veränderungen, welche von immerwährender Dauer, und wodurch dernen ihnen durch die Geſeße oder Stiftungsbriefe beſtimmten Nachfolgern'die Hände" gebunden werden, vornehmen: 035 1

Jn den meiſten Ländern beſtehet'nun der größeſte Theil der adelichen Landgüter in Beſißungen von dieſer Art. Es können daher auch ſchon aus dieſem Grunde in den wenigſten Fällen die Erbpachten Plaß, greifen.: ENEN

Ueberhaupt leget ſich aus dem bisher vorgetragenen Grunde ganz, unwiderſprech- lich zu Tage, daß die Erbpachten, ihrer Vorzüglichfeit vor andern fremden Bewirthſchaf- tungsarten ohnerachtet, bey ganzen Landgütern, ſo wenig für die Beſiker ſelber, als auch für dir Wohlfarth: des Staats, rathſam ſind.;

Daß es mit den darinn befindlichen Verbeſſerungen nur ſehr ſchläfrig hergehen würde, habe ich bereits oben angemerket, und daßvie Güter dadurch gleichſam äus allem Commercium heräusfommen würden ,. iſt ebenfalls offenbar.Sie ſchränfen das Eigen- hum gar zu ſehr ein, und aus dieſem Grunde ſind ſie ſchädlich.;

4 6. 22.' zVarum die Erbpacht zwar auf Sütern, wovon die Boſizer niemabhl verändert werden, ſehr nunbar, aufden Landgütern der Privatbeſitzer aber allemabl ſchädlich ſey, und auf den letzten nur bey einzeln Grundſtücken, weiche zur eigenen Bewirthſchaftung zu beſchwerlich, und wo keine-Verbeſſerungen mehr rückſtändig, Plas greifen Lxönne.

Landgüter hingegen, die unter einer beſtändig forkdaurenden Beſißung ſtehen, and dadurch ſchon an und für ſich ſelbſt extra commerceium geſeßet ſind, können nicht beſe- ſer und ſicherer als durch eine Erbpacht genußet werden. 0

. würden beſonders alle Kirchen- und zu milden Stiftungen gewidmete- fer und Grundſtüfe, imgleichen die Cämmereygüter bey den Städten, und auch ein Theil der Domanialgüter, auf welchen bereits alle mögliche Verbeſſerungen vollbracht worden ſind, zu rechnen ſeyn.:

Auf allen dieſen. Gütern iſt nicht allein die Erbpacht, weil bey derſelben die eigene Bewicthſchaftu?g von ſelbſt wegfällt, ſonder Zweifel die beſte und ſicherſte Abnußungsart, ſondern ſie gereichet auch denen, welchen die Verwaltung ſolcher Güter zuſtehet, in ihren Rechnungsführungen gar ſehr zur Erleichterung, beuget allen Unordnungen vor, un

vermeidet die ſonſt darunter ſo gewöhnliche Unterſchleifs« 6 Bey