Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
412
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Fünftes Häuptſtü>.

ſebet, auch die künftige Folgen davon in reife Ueberlegung nehmen müſſe." Denn dieſe Folgen entſcheiden es allererſt, ob wir richtig oder unrichtig gedacht oder gehandelt haben.

Die Erbpacht fällt 5 wie ich bereits in dem nächſt vorſtehenden 9. bemerket habe, wegen der vielen damit verfnüpften Vortheile und Bequemlichfeiten, ganz ungemein'in die Augen; und es iſt unleugbar, daß ſie, in Anſehung des gegenwärtigen, vor'allen andern Abnußunggarten der Landgüter einen großen Worzug hat. Nimmt man aber die vorhin angeführte Folgen dabey in Ueberlegung, ſo wird man gar bald gewahr werden ,-warum ſolche bey ganzen Landgütern nicht rachſam ſey.!

F.- I

Daß die Erbpacht der Landgüter auch deshalb'nicht rathſam ſey, weil der Eigenthümer und ſeine Erben dadurch von allen: in dem Gute vorzunehmenden Verbeſſerungen auf immerwährend ausgeſchloſſen werden.

Der Sohn und ein jeglicher Erbe'muß, wird man vielleicht hiergegen einwenden, ſich die Wirchſchaftgeinrichtung ſeines Vaters oder Erblaßers gefallen laßen, und mitdem erlangten Erbe in derjenigen Beſchaffenheit, worinn es ihm überlaßen worden, zufrie- den ſeyn.' ; Dieſes wird zwar von niemanden geleugnet. Allein es kommt hier"nicht auf das Recht und die Befugniß eines Erben, ſondern daräuf ät, ob es.nicht beſſer für ihn gewe- ſen wäre, wenn er das evevbete Gut ohne eine ſolche ihm gleichſam auf ewig' die Hände bindende Verbindlichfeit überfommen hätte:/ Und'da ein jeder vernünftiger Vater'bey allen Einrichtungen nicht ällein ſein-eigeues, ſondern auch ſeiner Kinder und Nachkommen Beſtes zum Augenmerk haben muß, ſo kahn mant, daß er ſolches auch in dieſem Stücke thun werde, ganz ſicher vermuthen, undähm. daher aus vorangeführten Urſachen dazu nicht anrathen. Ee:||

Denw,. wenn man auch über die Unannehmlichfeit der dadurch ſeinen Erben gleichſam angelegten beſtändigen Feſſeln weggehen wollte, ſo iſt und bleibet doch'gewiß, daß dev'Erbpächt, ſo vorzüglichſie auch vor andern durch Fremde zu bewirfenden Abnußungs- Arten ſeyn mag, eine-eigene vernünftige Bewirthſchaſtung, dennoch immer vorgezogen werden: müſſe.|

Ein Erbpächter kann eben ſs, wie ein Zeitpächter, ſeine an die Bewirthſchaftung des Gutes gewandte Mühe nicht umſonſt anwendem. Eine natürliche: Folge iſt es daher, daß: das Erbpachtgeld niemahl: ſo hoch geſeßet werden fönne,. als das Gut bey eigener Bewirthſchaftung, genußet werden mag. Die eigene Conſumtion und Unterhalt gehet daher hier eben ſowohl, als bey den Zeitpachten ,. verlohren. Dieſes aber iſt für einen Eigenthümer,, welcher ſein. Gut ſelber zu. bewirthſchaften. ſich im Staude befindet ein ganz, merflicher Verluſt.|

Ueberdem muß ein Eigenthümer, der ſein Landgut'in Erbpacht gegeben hat: auf alls iw demſelben befindliche Verbeſſerungen auf ewig, entſagen, und den Gewinnſt ,. den der Erbpächter daraus ziehet; mit troc>enen Munde, wie man zu reden pfleget,. mit anſehen.

Der Vater hat vielleicht dieſe Verbeſſerungen nicht geachtet, oder auch ſolche we- gen ſeiner Umſtände nicht ins Werk ſeßen: können. Allein: det.Sohn, welehem die Hin-

dexniſſe des Vaters nicht entgegen ſtehen verlieret doch dadurch: an-denx. Werthe je ererbten

TD