Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
411
Einzelbild herunterladen

Von den bey Verpächtung der Landgüter, theils aus der 16, 411

Es iſt damit nicht allein gar keine Gefahr verknüpfet, der ſonſt die Eigenthümer beysden andern Abnußungsarten auf vielerley Art ausgeſeket ſind, ſondern es fann auch ein Gutsbeſißer bey derſelben auf. das Einkommen ſeines Vermögens eine ſichere Rechnung machen,'und er darf niemahl wegen eines Ausfalls in Sorgen ſtehen. Alle Arten vont Unglücksfällen können ihn; den, Sigenthümer, bey den in Erbpacht-gegebenen Landgütern, nichtmehr treffen, und ſelbſt. die."ſo beſchwerliche Bauten und Reparaturen ſind eine Laſt, wovom er bey dieſer Einrichtung fernerhin nichts weiß.

Alles dieſes macht die Abnußungsart der Landgüter durch Erbpacht für diejenigen, welche än deren eigenen Bewirthſchaftung verhindert werden, ungemein reizend, und ſie würde, ich ſage es noch einmahl, unter allen die vorzüglichſte ſeyn, wenn nicht Umſtände vorhanden wären, welche ſelbige zum Theil nichtrathſam, und zum Theil unmöglich machen.

6. I8.

Daß die Erbpacht auf den Ländgütern der Privatbeſiter deshalb nicht für rathſam zu halten, weil ſie wegen ihrer immerwährenden Fortdauer den Beſitzer und ſeine TTachkommen von aller eigenen Bewirthſchaftung auf beſtändig ausſchließet.

Da die Erbpacht, wie es ſchon die Benennung derſelben zeiger, von immerwäh- vender Daueriiſt, und nicht blos auf des Pächters eigenen Perſon, ſondern auch auf deſſen Erben:und/Nachfommen, ſo lange das verſprochene Erbpachtsgeld cichtig abgeführet; und die in dem Contract feſtgeſeßte: Bedingungen gehörig erfüllet werden, gehet., ſo ergiebet ſich daraus von ſelbſt, daß der Eigenthümer niemahl Hofnung habe, ein dergleichen in Erbpacht gegebenes Gut wiederum in ſeine Hände zu bekommen, und eine andere Bewirth- ſchaftungsart auf demſelben einzufähren.!:

Daß nun dieſes. die natürliche Freyheit des Eigenchums gar ſehr einſchränfe, fällt von ſelbſt in die Augen. Es können Zeiten kommen, wo der Werth der Güter ſteiget, unddieſelben weit höher, als zur Zeit der errichteten Erbpacht geſchehen, genußet werden können.

Dieſes Vortheils nun gehet»der Eigenthümer gänzlich, verluſtig, und er kommt bloß dem Erbpächter zu gute.;

Auch muß billig ein jeder vernünftiger bey der Einrichtung ſeiner Wirthſchaftgart nicht bloß auf ſeine eigene Perſon und Umſtände, ſondern auch zugleich auf ſeine Erben und. Nachfommen Rückſicht: nehmen,- Ihm und ſeinen Umſtänden iſt vielleicht die Erb- Pacht eine angemeſſene Bewirthſchaftungsart, weil er entweder wegen. Abweſenheit, oder aus Leibesſchwachheit, ſein Gut ſelber zu bewirthſchaften nicht im Stande iſt. Nach einem furzen Beſiß aber muß er dieſes ſein Eigenthum an ſeinen Erben hinterlaßen. Dieſem ſtehen vielleicht die Hinderniße des Vaters, um das ererbete Gut ſelber bewirthſchaften zu fönnen, nicht im Wege. Jnzwiſchen ſind ihm durch die von ſeinen Vorfahren beliebte Erbpacht die Hände gebunden. So große Luſt und Talente er auch zur eigenen Bewirth- ſchaftung hat, ſo muß er doch ſolche vergraben, die Hände in den Schoß legen, und, wenn er ſonſt zu andern Geſchäften.nicht tüchtig iſt, wider ſeinen Willen ein Müßiggän-

er werden. . Man erſiehet hieraus, wie man ſich nicht durch den erſten Anſchein einer Sache blenden laßen, ſondern jederzeit, ehe man dergleichen wichtige Unternehmungen ins Werk

f 2 ſeßet,