Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
44
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Drittes Hauptſtück.

ſpruch, daß es beſſer wäre, wenn ſie bey dem Alten blieben, thut, ſo ſimmek gewiß die gan: ze Schaar mit ein. 2'

Iſt aber ein vernünftiger Anwald von ihnen beſtellet, ſo. kann doh demſelben wenigſtens das Anhören und Begreifen vernünſtiger Gründe zugetrauet werden. Er iſt auch, wenn er ſonſt Redlichkeit beſißet, und ſich nicht etwa durch unverantwortliche Weitläuftigkeiten zu bereichern ſuchet, weit eher, als die Commiſſarien, im Stande, den einzeln Gliedern der Gemeine ver- nünſtige Vorſtellungen beyzubringen, und ſie von demi, aus der Sache für ſie entſichenden Nw ßen zu überzeugen.

Der gemeine Haufen heget gemeiniglich gegen die Commiſſarien ein geheimes Mißtrauen, und hält ſie aus ungegründeten Urſachen für verdächtig. Dieſes alles aber fällt bey cinem ver: nünſtigen und redlichen Anwald, zu welchem ſie ein weit größeres Vertrauen haben, hinweg.

60. Warum hingegen in ſolchen Fällen, wo ein jedes Vlitglied der Commun an dem Segenſtande der Gemeinheits: Aufhebung ſeinen beſtimmten und abgegränzten Antheil hat, ſämmtliche mitglieder in die geſchehene Ausgeinanderſetzung einwilligen müſſen.:

Eine ganz andere Beſchaffenheit hat es mit ſolchen Gegenſtänden, an welchen ein jedes Mitglied der Commun ſeinen beſtimmten und abgegränzten Antheil hat. Die Ver- nunft giebet es, daß hier ein jedes einzelne Mitglied der Commun bey der Gemeinheits- Ausgeinanderſeßung mit ſeiner Nothdurft gehöret werden müſſe. Denn wohl in einem gemeinſchaftlichen Eigeuthum kann die von dem geringſten Theil der Beſißer verweigerte Einwilligung in ein darüber getroffenes Abkommen, durch den größeſten Theil ſuppliret werden. Jn einem Eigenthum aber, ſo ein jeder für ſich beſizet, mag die bloße Einwil- ligung der übrigen Mitglieder hierunter nichts wirken.:

Es ſind auch gemeiniglich bey dem Grundſtücke, ſo die einzele Glieder einer Ge- meine beſißen, nicht durc<hgehends einerley Umſtände vorhanden. Der eine beſißet, gute RAecker, der andere hingegen ſchlechte, eben ſo wie öfters die Grundſtücke des einen nahe belegen, des andern aber entfernet ſind. Alles dieſes macht es um ſo nothwendiger, daß ein jeder einzelner Beſißer, nicht allein mit vorgeladen, ſondern auch über ſeine Einwen- dungen vernommen werden muß, und ohne ſeine ausdrückliche Einwilligung, inſoweit ſein Beſiß mit einem wahren Eigenthum verknüpft iſt, nichts abgeſchloſſen werden kann.

61. Daß aber auch in dieſen Fällen, in ſo ferne es auf die bloße Frage, ob die Gemeinheits:

Aufhebung geſchehen ſoll, ankommt, nur die Einwilligung von der größeſten

Zälfte der Commun dazu nothig ſey.

Juzwiſchen iſt hievon der Fall, wo es auf die Frage, ob die vermengt liegende Aec>er, Wieſen und andere Grundſtücke augeinandergeſeßet, und einem jeden ſein Antheil beyſammen zugeſchlagen werden ſolle, anfommt, billig auszunehmen.

Wer in dergleichen Geſchäften arbeitet, dem iſt nicht unbefannt, wie es nur ſelten geſchiehet, daß die ganze Gemeine hierüber einig iſt."Einige ſehen den damit verfnüpften Nuten zwar ein, und laßen ſich daher die ihnen angefragene Augeinanderſeßung gefallen, andere hingegen ſind von ihren eingewurzelten Vorurtheilen nicht abzubringen, ſondern beſtehen ſchlechterdings auf das Verharren in ihrer alten Verfaſſung.:'

Wenn es nun höchſt unbillig ſeyn würde, daß der vernünftige Theil der Gemeine

hierunter leiden, und des von der Gemeinheits- Aufhebung zu erwartenden Nußens zr ie