Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
43
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Von Aufsebung der Gemeinheiten, und in wie weit die. 43

ches Recht haben, wie dergleichen bey den Hütungs-Pläßen täglich vorkommt, oder es iſt der Gegenſtand der Gemeinheits- Augeinanderſeßung, bereits unter die Mitglieder der Commun dergeſtalt vertheilet, daß ein jeder ſeinen beſtimmten und abgegränzten Antheil davon hat, womit mau hauptſächlich bey denjenigen Gemeinheits- Aufhebungen, welche auf die Auseinanderſeßung der vermenget liegenden Aecker und Wieſen abzielen, zu chun hat. ; In dem erſten Fall iſt es der allgemeinen Obſervanz gemäß, daß nur zwey Drit- tel von den Mitgliedern der Commun oder Gemeine, zur Einwilligung in die mir derglei- <en Gegenſtänden zu machenden Veränderungen, erfordert werden. Und wenn derglei- <en Communen vor der Commißion nicht ſelber erſcheinen, ſondern dazu einen Bevoll- mächtigten, oder, wie es nach der Juriſten- Sprache heißet, einen Syndicus beſtellen woſlen, ſo darf die dazu benöthigte Vollmacht oder Syndicar ebenfalls nur von zwey Drit- teln der Gemeine unterſchrieben werden(a). Jedoch müſſen, nach der Rechtslehrer Mey- nting, zur Ausſtellung dieſes Syndicars ſammtliche Mitglieder der Commun, vorgeladen worden ſeyn, wovon unter andern Stryckius Vſ. mod. Tit. quod eujuscunque univerſ, nom, 6. 8 er 10 und Berger Oecon. juris Lib. 4. Th 2. Not. 1. nachgeſchlagen werden können. Und es wird dieſe Vorſicht von den Rechtslehrern vor dergeſtalt nothwendig ge- halten, daß ſie auch nicht einmal die von den gegenwärtigen Mitgliedern, vor die abwe- ſenden über ihre beyzubringende Genehmigung zu beſtellende Bürgſchaft gelten laſſen wol- len. Siehe Berger ec. 1. imgleichen Wernher. ſel. obſ for. p. 4. obl. 18. N.2.

Der ſonſt ſo berühmte Carpzovivus will zwar Lib. 3. R. 9. N. 5. behaupten, daß auf; dent Lande in den Dörfern, bey Ausſtellung einer dergleichen Vollmacht, die Unter- ſchrift ſammtlicher Glieder der Gemeine nöthig ſey, und daher dasjenige, was vorhin von den zwey Dritteln geſaget worden, nur bloß bey den Communen in denen Städten ſtate finde. Es ſcheinet mix aber dieſe beſondere Meyuung keinen zureichenden Grund zu - haben.

Sind gleich die Geineinen in den Dörfern nicht ſo zahlreich, als die Communen in den Städtendergeſtalt, daß ſie eher beyſammen gehalten, und unter einen Hut ge- bracht werden können, ſo giebet es doch befanntermaßen unter den Bauern eben ſo harte und eigenſinnige Köpfe, als-unter den Bürgern.

Wenn es nun unbillig wäre, daß das Beſte einer unter vielen gemeinſchaftlichen Sache dürch den eigenſinnigen Wiederſpruch einiger wenigen Theil davon habenden ge- hindert werden ſollte, ſo iſt dieſes die vernänftige Urſache, warum, ſowohl nach der Ob- ſervanz, als nach der Kechts- Lehrer- Meynung, nur bloß die Einwilligung des gröſſe- ſten Theils der Gemeine für nöchig erachtet wird.. Hierinn aber hat es, wie ſchon vorhin gejaget worden, in den Dörfern und Städten eine gleiche Bewandniß.

(a) Es gereichet in dieſer Art von Gemeinheits- Sachen den Separations- Commwiſſarien zu einer gar großen Erleichterung, weun die Glieder von dergleichen Communcn nicht ſämmtlich in Perſon, ſondern durch einen vernünftigen Anwald erſcheinen.

Ein jeder, der in dieſem Geſchäfte nur einige Erfahrung hat, weiß, wie ſchwer es hält, eine ſol<e. Menge von Leuten, die gemeiniglich von vem, was ihnen vorgetragen wird, nicht ein- mal die gehörigen Begriffe haben, zu etwas Billigen und Vernünſtigen zu bewegen. Die gröſte

Beredſamkeit iſt hier öfters vergebens, und 6% nar einer von ihnen den ſo gewöhnlichen H 2 ſpruch,