42 Drittes Hauptſtück.-
nen, und wodurch das ganze Vorhaben vereitelt: wird; oder es kann der-Beſiker, wie nicht ſelten geſchiehet, mit den darzu erforderlichen Koſten nicht auffommen dergeſtalt daß das ganze Werk entweder völlig liegen bleibet, oder doch nur ſehr unvollſtändig wird.
"Pirius tritt, z- B. um ein wüſtes Bruch von einigen 100 Morgen, woran ſeix Nachbar wegen der Aufhütung einen Antheil hat, uhrbar machen, und dadurch eine an- ſehnliche Kuh-Melkerey. anlegen zu können, dagegen einen anſehnlichen Theil von ſeiner nußbaren Heyde ab. Er vergräbet auch würklich in dieſen Bruch einige 109 Rthlr. Es zeiget ſich aber entweder bey der Fortſeßung dieſes Werkes, daß das auf dem Bruche wachſende Gras, zu dem abgezielten[Endzweck nicht tauglich ſey, oder es fehlet an die benöthigte Baarſchaft, die Sache zu Stande zu bringen. Mit Einem Worte, die ganze Verbeſſerung bleibt liegen, und die Anlegung der Kuhmelkerey iſt nur ein ſüßer Traum geweſen. Inzwiſchen iſt die dagegen abgetretene nußbare Heyde von dem Gute weg und der wahre Werth deſſelben in ſoweit.dadurch verringert. t
Einem jeden wird von ſelbſt einleuchten, daß in dieſen und dergleichen Fällen den hypothefariſchen Gläubigern, die Verfaſſung ihres gemeinſchaftlichen Schuldners, der ſich in vorbemeldeten Umſtänden befindet, nicht gleichgültig ſeyn könne, und es daher, ſie bey den Gemeinheits- Aufhebungen darüber zu vernehmen, höchſt billig ſey. Der Bewe- gungsgrund, warum ſie in den Jndult eingewilliget, beſtand in der ihnen nachgewieſenen Sicherheit, welche alſo auch ohne ihr Vorwiſſen nicht geſchmählert werden kann.
In andern Fällen aber, beſonders in ſolchen, wo es nicht auf die Abtretung ei- nes zu dem Gute gehörigen Pertinenz- Stückes, ſondern nur lediglich auf A1useinander- ſeßung, Umtauſchung oder Theilung der vermenget liegenden Aecer und Hütungs- Pläße anfommt, folglich unter der genauen Aufſicht verſtändiger und unpartheyiſcher Commiſſa- rien feine Verkürzung oder Verminderung des Güterwerths zu befürchten ſtehet, würde dieſes nur zur unnöthigen Weitläuftigkeit Anlaß geben, und dem Beſißer, der doch noch allemal, in ſoweit es nur nicht zur Verminderung der ſeinen Gläubigern nachgewieſenen Sicherheit gereichet, die freye Dispoſition über ſein Vermögen hat, nicht anders als ſehr ſchmerzlich fallen fönnen.
6. 59.
Warum es in Gewmeinbeitsfällen, wo ganze Genieinen oder Communen condurriren, und die die auseinander zu ſetzende Sache unter dem gemeinſchaftlichen Genuß der aanzen Commun ſiehet, nur zwey Drittheile von den ſämmtlichen qmmiitgliedern, ihre Einwilligung in die Gemeinhbeits- Aufhebung ertheilen dürfen, und daß dieſes ſowohl auf den Dörfern, als in den Stadten, ſtatt finde.
Bey Berichtigung des Legitimations-Puncts, äußern ſich wohl in ſolchen Ge- meinheits-Fällen, wobey ganze Communen oder Gemeinen einen Ancheil haben, die meiſten Schwierigkeiten. Cs wird daher auch hievon das erforderliche vorzutragen, und vie dabey vorkommende verſchiedene Vorfälle gehörig auseinander zu ſeßen, ein Theil un- ſerer Bemühungen ſeyn müſſen.;-
Zuvörderſt ſind hiebey zwey Fälle, in Anſehung des Gegenſtandes, worinn die Gemeinheits- Aufhebung vorgenommen werden ſoll, zu unterſcheiden.
Dieſer Gegenſtand beſtehet entweder. in einem der ganzen Commun-gemeinſchaft- lich zuſtehenden Grundſtücke, woran zugleich fremde Feld-Nachbaren ein gemeinſpaicn
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