Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die tc. 41
zu nehmen ſeyn. Denn nur in ſoweit, als das Grundſtü einer Deterioration untere worfen ſeyn möchte, gebühret ihm ein Recht in dergleichen Sachen beyzutreten«
6. 57: In wie weit auch den hypothekariſchen Gläubigern, von den durch die Gemeinheits: Aufhes bung in dem ihnen zum Unterpfande verſchriebenen Grundſtücke vorfallenden Veränderungen, LTachricht zu geben, rathſam und billig ſey.;
Ein jeder hypothefariſcher Gläubiger iſt, bey den ihm zum Unterpfande verſchrie» benen Grundſtüen intereßiret, dergeſtalt, daß ihm deren unverrückte Erhaltung nicht gleichgültig ſeyn fann. Am meiſten aber hat er bey einem notkariſch verſchuldeten Beſißer ſeines Unterpfandes hierunter aufmerkſam zu ſeyn Urſache.
Ohne Unterſcheid in allen ſolchen Fällen den Beytriet der Gläubiger bey den Ge- meinheits- Aufhebungen zu erfordern, würde eine übertriebene Vorſicht ſeyn, wodurch der allgemeine Landes- Credit gar leicht geſchwächet werden könnte. Und wie ſehr würde nicht, da dergleichen in manchen Ländern ſehr oft vorfallen möchte, das ganze ſo heilſame Gemeinheits-Aufhebungswerk, dadurch erſchweret und gehemmet werden!
Inzwiſchen können doch Umſtände vorhanden ſeyn, welche es rathſam' machen, daß auch die Gläubiger bey den Gemeinheits- Aufhebungen nicht gänzlich übergangen werden.:
Tiriws, um dieſes durch ein Beyſpiel zu erläutern, hat, ſeiner überhäuften Schul- den halber, ſich in ein Creditweſen verwickelt zu ſehen, Gefahr gelaufen. Er rettet ſich aber dadurch ,. daß er die gegenwärtige Hinlänglichfeit ſeines Vermögens dartchut, und vermittelſt dieſer Nachweiſung ſeine billig denkende Gläubiger zur Einwilligung in einen auf einige Jahre dauernden Indult beweget.
Wenn nun während dieſes Jndults auf dem Landgute des Titins die Gemeinhei- ken aufgehoben, und dadurch verſchiedene Veränderungen veranſtalltet werden ſollen, ſo ſcheinet es nicht unbillig zu ſeyn, wenn man den Gläubigern hievon ebenfalls Nachricht giebet; und ihnen wenigſtens, daß die auf dem Gute vorhabende Veränderungen nicht zur Deterioration deſſelben gereichen ,- nachweiſet.|
S. 58. Daß dieſes aber nur in ſolchen Fällen, wo eine Verminderung von dem wahren Werthe des Gutes zu befürchten ſtehet, vor nöthig zu erachten.
Inzwiſchen verſtehet ſich von ſelbſt, daß dieſe Vorſicht nicht bey allen Kleinigkei- fen, ſondern nur in wichtigen Fällen, wo der wahre Werch des Gutes würflich gemindert werden kann, nöthig ſey.
Es geſchiehet nicht ſelten, daß Gutsbeſißer, die fich in vorbemeldeten Umſtän- den befinden, um ſich aus ihrer Verlegenheit zu ziehen, auf allerhand wichtige Verände- rungen verfallen, und, um dieſes zu Stande zu bringen, öfters ein anderes anſehnli- <es Pertinenz-Stück aufzuopfern bereit ſind. Jhre dabey habende Abſichten ſind zwar gut, undihre Umſtändewürden'in der That, wenn das vorhabende Werk wirklich ausgeführet werden könnte, dadurch verbeſſert werden, ſo, daß die Separations-Commiſſarien, da- zu die Hand zu bieten, keinen Anſtand finden. Allein es ereignen ſich, entweder bey der Ausführung einer ſolc<en. Veränderung Schwierigkeiten, die man nicht vorausſehen kön-
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