Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
45
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Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit dieic. 45

die Wiederſpenſtigkeit ihrer Mitbrüder verluſtig gehen ſollte, ſo muß auch hier die Ein- willigung des größern Theils der Gemeine den Ausſchlag geben(a).

Wit Einem Worte, ſo lange noch bloß über die Frage, ob die Gemeinheit aufge- hoben werden ſolle oder nicht, geſtritten wird, iſt dieſes nac? den Stimmen der meiſten Mitglieder zu entſcheiden.

Sobald es aber auf die Augeinanderſeßung ſelbſt ankommt, können die Glieder der Gemeine ſich untereinander durch Einſtimmung des größern Theils nichts vergeben, ſondern ein jeder Beſißer muß über die Entſchädigung wegen ſeiner abgetretenen oder ver- änderten Grundſtücke ſelber gehöret und vernommen werden.

(23) Es wird viellei<t zweifelhaft ſcheinen, ob niht auch in dieſem Fall die Einwilligung wenig- ſtens von zwey Dritteln der Mitglieder erfordert werde, oder es genug ſey, wenn ſolche nur von

der größern Hälfte derſelben erfolget.

Die Obſervanz, welche bey einem gemeinſchaftlichen Grundſtücke den Beytritt, von wenig» ſtens zwey Dritteln der Gemeine erfordert, ſeßet wohl hauptſächlich eine wirklich vorgegangene und zu Stande gebrachte Auseinanderſeßung voraus. Da aber bey der bloßen Frage, ob die Auseinanderſeßung vorgenommen werden ſoll, noch nichts entſcheidendes vorfällt, ſondern ein je- des Mitglied, wenn es an die ihm zuſtändige Grundſtücke kommt, no< immer ſeinen ſreyen Wil- len, ob er die ihm deshalb gethane Vorſchläge annehmen wolle oder nicht, behält, ſo würde, meines Erachten?, hier nicht ſo genau auf die Einwilligung von zwey Dritteln der Gemeine zu be- ſtehen ſeyn, ſondern es für hinlänglich erachtet werden können, wenn auch nur die größeſie Hälſte derſelben die Unternehmung der Gemeinheits- Aufhebung bewilligte.

Die Auseinanderſeßungen, bey welchen ganze Gemeinen concyrriren, werden den geordne- ken Commiſſarien ſchön vorhin durch den Widerſpruch ſo vieler verſchiedenen Köpfe, ſauer genug gemacht, daß man wohl nicht Urſache hat, ihnen dieſe Arbeit, durc) den Beytritt mehrerer Mitglieder, als nöthig ſind, no<g mehr zu erſchweren.

RE 5124 Daß, bey Auseinanderſezung der Gemeinen mit Fremden, die Grundherrſchaften ſolche nicht allein vertreten können, ſondern ihre Gegenwart und Einwilligung dazu auch ſchlechterdings nothwendig ſey.

Die Gemeinen auf dem Lande beſtehen gewöhnlicherweiſe aus Bauern, Einhüf- nern, Coſſachen und fleinen Ackfersleuten, welche ihre Höfe und Nahrungen entweder eigenthümlich, oder als Zaßgüter, oder unter der Zeibeigenſchaft beſißen.

Bey den zwiſchen Obrigkeit und Unterthanen vorkommenden Gemeinheits- Auf- hebungen muß, wie bereits in dem nächſt vorſtehenden 6. 61. bemerket worden, ein jedes Mitglied der Gemeine, unter was für einem Titel auch das innhabende Grundſtü> von demſelben beſeſſen wird, mit gegenwärtig ſeyn, und mit ſeiner Nochdurft über die vorha- bende Veränderungen gehöret werden.

Hat es aber die Gemeine überdem nebſt der Grundherrſchaft oder auch für ſich allein hierunter mit Fremden zu thun, ſo fräget es ſich, theils ob und in wie weit dieZerrſchaft dn dieſem Fall ihre Unterthanen vertreten könne, und theils ob dieſe Vertretung derge- ſtallt nothwendig ſey, daß ohne derſelben nichts ſicheres vorgenommen und abge- ſchloſſen werden kann?

Der Herrſchafe iſt vornehmlich an dem Wohlſtande und Erhaltung ihrer Unter- thanen, ſie ſeyn von welcher Art ſie wollen, gelegen. Daß ſie alſo bey einer ſo wichtigen Handlung, wobey der Zuſtand der Unterthanen durc< eine Uebereilung gar leicht verrücfet

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