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40 Drittes Hauptſtü>k,
Damit inzwiſchen die Tigenthümer mit dergleichen unrichtig denkenden Pächtern, wegen einer künftigen Pachts- Entſchädigung, nicht in Weirläuftigfeiten geſeßet werden mögen, ſo thun die Commiſſarien wohl, wenn ſie ſelbige in ſo weit bey der Commißion mit zuziehen, und dergleichen künftige Proceſſe durch ein gütliches Abkommen abzuſchnei- den ſuchen. Beſonders iſt dieſes in ſolchen Fällen nöchig, wo durc) die Gemeinheits- Aufhebung zugleich eine neze Wirthſchaftsarxt, wohin z. B. die Stall- Futrerung gerech- net werden mag, eingeführet wird,
H. 256; Warum aber vey ven Erbpeschtern die Hauptſache auf die Einwilligung des Erbpächters ankomme, jedoch der Eigenthümer auch nicht gänzlich übergangen werden könne.
Eine ganz andere Bewandniß aber hat es mit den Erbpächtern. Ob dieſe gleich nicht den Namen von Eigenchümern führen, ſo ſind ſie es doch in der That mehr als die Eigenthümer, der in Erbpacht gegebenen Geundſtücke ſelber, als welchen nux bloß der Name und Schatten eines Eigenthums übrig geblieben iſt.
Sollten die Veränderungen, die durch die Gemeinheits- Aufhebung veranlaſſet werden, in dem in Erbpacht ſtehenden Grundſtücke eine Verminderung der Einfünfte, vder andre Beſchwerlichfeiten in der Wirthſchafts- Führung, nach ſich ziehen, ſo iſt es hauptſächlich der Erbpächter, der darunter leidet. Seine Pacht iſt richt ſo, wie bey den bloßen Zeitpächtern, nur auf gewiſſe Jahre eingeſchränket, ſondern ſie dauert Zeit- Lebens/ und wird auf ſeine Nachkommen vererbet. Auch hat er von dem Eigenthümer deshalb keine Entſchädigung zu erwarten, indem alle Erbpachten ihrer Natur nach un- veränderlich ſind, und dabey keine Erlaſſungen an dem einmal feſtgeſeßten Pachtzinſe ſtatt
aben.; v Aus dieſem allen ergiebet ſich unwiderſprechlich, daß das Widerſprechen öder Einwilligung des Erbpächters der Sache den Ausſchlag giebet, und ohne die leßtere nichts abgeſchloſſen, noch zu Stande gebracht werden kann.)
Jedoch auch der Eigenthümer mag hiebey nicht gänzlich übergangen werden. Dieſe Art von Pacht iſt erblich, und das Grundſtück bleibet in des Dächters und ſeiner Nachkommen Hände, ſo lange derſelbe das verglichene Pachtgeld richtig abführet. Ge- ſchiehet aber dieſes nicht, ſo iſt es, wenn es auch gleich nicht ausdrücklich verabredet wäre, eine aus der Natur dieſes Contracts von ſelbſt folgende Bedingung, daß ein Ddexr- gleichen in Erbpacht gegebenes Grundſtück an den Eigenthümer wieder zurückfällt.
Aus einem doppelten Grunde iſt ſolchemnach auch die Gegenwart des Eigenthü- mers nothwendig. Denn ihm iſt daran gelegen, daß nicht allein der Erbpächter durch eine übereilte Einwilligung in die etwa zu ſeinem Nachtheil von dem Gegner angetra- gene Veränderungen, nicht außer Stand, die ſchuldige Pacht abzuführen, geſeßet, ſon- dern auch das Grundſtück ſelber nicht deterioriret werde. Das erſte würde aus dem leß-
tern am Ende nothwendig erfolgen, der Eigenthümer aber bey beyden Gefahr laufen.
Inzwiſchen würde, vernünftige und billige Vorſchläge, woraus keins von dieſen 'beyden Stücken zu befürchten ſtehet, bloß aus Eigenſinn zu verwerfen, ihm nicht nach-
zulaſſen, ſondern in ſolchem Fall lediglich auf die Erklärungen des Erbpächters Rückſicht zu“


