Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die. 33
6. 54 Was hierunter bey den Gütern, welche Pfandſchillingsweiſe oder ſub paTo antichretics beſeſſen werden, zu beobachten ſep.
Oefters werden die Landgüter von den gegenwärtigen Inhabern bloß Pfandſchit: lingsweiſe, oder ſub patto anrichretico beſeſſen.
Der gemeine Haufen und diejenigen, denen die Umſtände nicht bekannt ſind, pfle- gen gemeiniglich- dergleichen Guts-Beſiker, beſonders wenn ſie ſchon eine geraume Zeit in der Poſſetlion geweſen ſind, vor wahre Eigenthümer zu halten. Allein die Natur der Sache ſelber giebet es, daß ſie nach allen Rechten nur bloß zu der Claſſe der Genießbrau- <er gehören. Wenn ihnen ihr vorgeliehenes Capital zurück gezahlet wird, ſo müſſen ſie das in Befiß habende Gut wieder abtreten, und noch überdem, auf Verlangen des Ei- genthümers oder ſeiner Erben, von dem erhobenen Niusen Rechnung ablegen.
Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß auch in dieſem Fall bey einer Gemeinheits- Aufhebung die bloße Gegenwart und Einwilligung der Beſißer nicht zulänglich ſey, ſon- dern die Mit- Vorladung des wirklichen Cigenthümers unumgänglich erfordert werde.
Inzwiſchen iſt der Beſißer ſelber, eben ſo wie alle andere Genießbraucher, nicht gänzlich davon auszuſchlieſſen, ſondern mit ſeiner Nothdurft ebenfalls dabey zu hören.
8. 55S- Daß die Zeitpächter zwar kein Recht den Gemeinheits- Aufhebungen zu widerſprechen haben, warum aber denno>l) ſelbige dabey mit zuzuzieben, rathfam ſey.
Bey Gelegenheit des Genießbrauchers entſtehet zugleich die Frage, in wie weit diejenigen, die ein Landgut oder anderes Grund- Stücf zur bloß Pachtweiſe beſiken, den Gemeinheits- Aufhebungen zu widerſprechex ein Recht haben. und ob deren Einwen- dungen evenfalls in. Betracht zu nehmen ſind.
Man hat zu jeßigen Zeiten zwoyerley Arten von Pächtern, wovon die bloße Zeit- Pächter die gewöhnlichſten, die andern aber unter dem Namen von Erb- Pächtern be- kannt ſind. Die Zeit- Pächter, die an den Früchten des Gutes nur auf gewiſſe in dem Comw- tract beſtimmte Jahre ein Recht haben. können ſich wohl, die zum Beſten des Eigenthä- mers abzielende Gemeinheits-Aufhebung, ſie ſey von welcher Art fie wolle, durch ihren Widerſpruch rückgängig machen zu wollen, nicht beyfallen laſſen. Es iſt daher auch ihre Gegenwart bey der Gemeinheits- Aufhebung in feiner andern Abſicht, als bloß um die von dem gegenwärtigen Zuſtände des Guts erforderliche Anweiſung. deſto ſicherer zu erhal- ten, nöthig. Nur lediglich der Eigenthümer ſelber iſt diejenige Perſon, mit welcher es die Commijſarien zu hun haben, und'auf deſſen Einwilligung oder Widerſpruch Rück ſicht zu nehmen. iſt, j
Es iſt nichts gewöhnlicher, als daß man dergleichen Zeit- Pächter wider die vorzunehmende Gemeinheit8-Aufhebungen Beſchwerde führen, und vow ihnen den Aus- ſpruch, daß ſie, wenn ſolche zu Stande kommen ſollte, ihre Pacht weiter zu geben nicht im Stande wären, höret, und es würden auf den verpachteten Gütern gewiß nur wenige Gemeinheits-Augeinanderſeßungen vollbracht werden, wenn dieſer gemeiniglich ſehr un- gegründete Widerſpruch dabey in Erwägung gezogen werden könnte. Z
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