Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
37
Einzelbild herunterladen

Von Aufhebung der Gemeinheiten, Und in wie weit die, 37

auf die Eigenthümer ſelbſt vornehmlich anfomme, und folglich auch dieſe zu ällem, was ix dergleichen Gemeinheits- Sachen verhandelt wird, mit vorgeladen werden müſſen.

Inzwiſchen können die Genießbraucher, beſonders diejenigen, denen dieſes Recht, entweder nach denen Geſeßen, oder durch Verträge und Vermächtniſſe, auf Zeitlebens zufommt, nicht gänzlich davon. ausgeſchloſſen werden.

Die Veränderungen,die bey den Gemeinheits- Aufhebungen zu machen erforder- lich ſind, betreffen nicht allemahl das bloße Eigenthum, ſondern fie haben auch öfters und faſt gemeiniglich ihren nächſten Einſtuß in den Genuß und Einfünfte deſſelben. Und in ſoweit haben die Genießbraucher allerdings ein Recht, bey der Sache ein Wort mitzite

rechen.' Y Es iſt zwar wahr, daß, nach der Haupt- Abſicht des ganzen Gemeinheits- Aufhe- bungswerfs, dabey niemahl eine Verkürzung, ſowohl des Eigenchums, als auch. deſſen Einkünfte, Statt haben muß. Vielmehr ſoll beydes verbeſſer? und vermehret werden, Inzwiſchen ziehen doch öfters die zu treffende Veränderungen eine ganz andre Wircthſchafts- Art nach ſich. Da nun deren erſte Einrichtung dem gegenwärtigen Beſißer, wenn er gleich ein bloßer Genießbraucher iſt, zur Laſt fällt, und dergleichen neue Einrichtungen öfters mit verſchiedenen Koſten und andern Beſchwerlichfeiten verknüpfet zu ſeyn pflegen, fo iſt nichts billiger, als daß auch dieſe bey der Sache mit ihrer Nothdurft gehöret werden müſſen.

6. 53. Wie es wegen der zu den Pfarrwiedmuthen gelörigen Aecker, ingleichen den Rirchen und milden Stiftungen zuſtändigen Grundſtücke hierunter zu halten.

An den meiſten Orten in Deutſchland findet man, daß die Prediger und Pfarrer auf dem Lande gewiſſe Pfarrwiedmuthen oder Aecker und andre Grundſtücke in Beſitz haben, und ſolche anſtatt ihres geiſtlichen Gehalts genießen. ß

Von dieſen Grundſtücken ſind die Pfarrer ebenfalls nur bloße Genießbraucher, inden ſolche nach ihrem Tode, oder Niederlegung ihres Amtes, an ihre Nachfolger über laßen werden müſſen.;

Da ihnen aber daran gelegen iſt, daß ſie in den ihnen beygelegten Einkünften nicht geſc<hmählert werden mögen, ſo erfordert es die Billigkeit, daß diejenigen Pfarrer und Land- Prediger, welche bey ihren Pfarren Aecker und Grundſtücke beſigen, bey den Gemeinheits Aufhebungen gleichmäßig mit vorgeladen, und mit ihrem vor oder wider dieſelben habenden Anbringen gehöret werden,

Beſonders iſt dieſes bey den zwiſchen Herrſchaften und Unterchanen, auch den Dorfs- Einwohnern ſelber vorwaltenden Gemeinheiten um ſo nöchiger, als die Herren Geiſtlichen nicht ſelten das Vorwort vor die Gemeinen zu führen pflegen, zumal wenn ihnen die Vermiſchung ihrer Aeer und Grundſtücke, mit den Aeckern und Grundſtücfen der Unterrhanen Gelegenheit dazu gieber.

Es iſt aber von ſelbſt offenbar, daß die Geiſtlichen auf dem Lande, durch ihre Ein- willigung, ihren künftigen Nachfolgern nichts vergeben fönnen, ſondern vor dieſelben auf anderweitige Weiſe geſorget werden müſſe. Hiebey fräget es ſich nun billig, went die Vorſorge ſür die künftige Nachfolger hierunter oblieget,

CE 3 In