Drittes Hauptſtü>, O5
- Warum aber, bey einem bloßen VorFaufs- Recht, die Vorladung desjenigen, der ſich ſolches vorvehalten hat, nicht erfordert werde.
In dem zweyten Fall, wo der Verkäufer ſich nur bloß das Vorfaufs-Recht, gegen Erlegung des von einem Fremden gebothenen Kaufgeldes, vorbehalten hat, bekommt dieſe Sache hierunter eine ganz andere Geſtallt.'
Hier iſt und bleibet die Wirflichkeit des vorbedungenen Vorfaufs, ſowohl von Seiten des Käufers als Verkäufers höchſt ungewiß. Db der Käufer das erfaufte Grund- ſtücf jemahl wieder zu veräußern geſonnen ſeyn werde, iſt ungewiß, und eben ſo ungewiß iſt es auch, ob dem Verfäufer das von einem Fremden gebothene Kaufgeld anſtändig ſeye, und er; gegen deſſen Erlegung, ſich des vorbehaltenen Vorkauf-Rechts zu bedienen, enk- ſchloßen ſeyn möchte.
Da auch der Käufer das erfaufte Grundſtück für das von ihm an den Verfäufer erlegte Kaufgeld wieder abzutreten nicht gehalten iſt, ſo muß ſich der Verkäufer, wenn er das Vorkaufs- Recht ererciren will, das Gut oder Grundſtück in der Verfaſſung, als es ſich zur Zeit des leztern Verkaufs befindet, anzunehmen gefallen laßen.;
Mit Einem Worte, das Eigenthum wird in dieſem Fall auf keinerley Weiſe ein- geſchränkt. Der Verkäufer hat nicht das geringſte Recht, ſich den in einem ſolchen Gute vorzunehmenden Veränderungen, ſie mögen zu deſſen Verbeſſerung, oder Verſchlimmerung gereichen, zu widerſeßen. Es iſt ſolchemnach auch kein Grund vorhanden, warum in dieſen Fällen der ein ſo ungewiſſes Vorkaufs- Recht habende Verfäufer mit vorgeladen werden ſollte.;!
Jnzwiſchen mag aus dieſem allen entnommen werden, wie nöthig es ſey, daß bey Regulirung des Legitimations- Puncks, ſammeliche zu den Gütern, in welchen Gemein- heiten aufgehoben werden ſollen, gehörige Briefſchaften und Ucfunden zur Hand genom» men und ſorgfältig unterſuchet werden müſſen. Bey deſſen Unterlaßung fann es nicht fch- len, daß nicht öſters entweder Interoſſenten, deren Gegenwart bey der Sache nothig, zur rücfgelaßen, oder auch im Gegentheil Perſonen, deren Beyſeyn und Einwilligung über- fiüßig, zur offenbaxen Erſchwerung der Sache, mit vorgeladen werden ſollten. Commit ſarien, die genau und richtig verfahren wollen, müſſen daher, bey einer jeden Gemein- heits- Sache, mit Unterſuchung der Briefſchaften billig den Anfang machen.
| CG. 52% In wie weit die bloße Genießbraucher bey den Semeinbeits-Aufhebungen mit zuzuzieben ſind, und auf ihre Gerechtſame Rückſicht genommen werden müſſe.
Das bisher angeführte gehet nur bloß auf diejenigen Fälle, wo die gegenwärtige Beſißer zwar Eigenthümer ſind, ihr Eigentchum aber, wegen eines einem Dritten daran zuſtehenden entfernten Rechts, eingeſchränfet iſt. Hier iſt die Gegenwart und Mit- Vor» fadung der Lezter, nach Verſchiedenheit. der in vorſtehendem bemerkten Umſtände, bald nöthig, bald aber wiederum überflüßig.
eb Sind aber die Gutsbeſißer bloße Genießbraucher, ſo verſtehet ſich von ſelber, daß
dieſe allein bey Aufhebungen der Gemeinheiten nicht hinreichend ſind, ſondern es gr


