Von Aufhebung der-Gemeinheiten, und in wie weit die 1c- 35
Da nun hierdurch das Eigenthum des gegenwärtigen Beſißers ebenfalls einiger- maßen-eingeſchränft.iſt, ſo'fräget es ſich, ob auch in ſolchem Fall derjenige, der-ſich bey dem Verkauf das Wiederkaufsrecht vorbehalten hat, bey der Gemeinheits- Augeinander- ſeßung mit vorzuladen ſey, und deſſen ausdrückliche Einwilligung erfordert werde?
Meines Erachtens müſſen hiebey zwey Fälle unterſchieden werden. Der Wieder- Kauf pfleget entweder ſchlechterdings gegen Zurückbezahlung de3 Kaufgeldes, auf eine gewiſſe Zeit beſtimmet zu ſeyn; oder aber, es ſind nur in dem Kauf-Contract bloß die Worte, daß, wenn der Käufer überkurz oder lang das erfaufte Grundſtück veräuſſern woll- te, der Verkäufer alsdenn den Vorfauf, gegen Erlegung desjenigen, was ein Fremder dafür bietet, haben ſolle, mit eingefloßen.
In dem erſtern Fall iſt, nach meiner Einſicht, die Mitvorladung des Verkäufers oder ſeiner Erben, allerdings nöthig.
Es iſt zwar nicht zu leugnen, daß nach der gemeinen Meynung der Rechtslehrer auch durch einen Wiederkaufs- Contract das völlige Eigenthum auf den Käufer übergehet, und derſelbe über die verfaufte Sache nach ſeizem Gefallen zu disponiren freye Macht und Gewalt hat.
Allein, da dex Berfäufer bey dem Wiederkauf ſich, das gezahlte Kaufgeld wieder zu erlegen, anheiſchig gemacht hat, ſo ſeßet ſolches natürlicher Weiſe voraus, daß ihm auch das Grundſtück in eadem ſubltanria, und in eben derjenigen Verfaſſung, als es zur. Zeit des Verkaufs geweſen, zurückgeliefert werden müſſe. Iſt aber dieſes, ſo folget dar- aus von ſelbſt, daß die Gegenwart des künftigen Wiederkäufers bey einer dergleichen Ge- meinheits- Aufhebung nicht allein rathſam, ſondern auch gewiſſermaßen unentbehrlich ſey, indem die Gemeinheits- Aufhebung öfters nicht anders, als durch Abänderung der bishe- rigen Gutsverfaßung, zu Stande gebracht werden könne.
Wollte man gleich dagegen einwenden, daß dieſer Punct, wenn der Wiederkäufer mit einer ſolchen Veränderung nicht zufrieden ſeyn wollte, künftig bey der in dergleichen Wiederfaufs- Fällen gewöhnlichen Meliorations- und Deteriorations- Unterſuchung mit abgethan werden könnte, ſo würde man dadurch nur zu neuen weitläuftigen Proceſſen An- laß geben. Dieſes aber iſt der allgemeinen Abſicht der Gemeinheits- Aufhebungen gerade zuwider. Durch dieſelben ſoll die Quelle der Proceße verſtopfet, nicht aber zu ſelbigen der Weg gebahnet werden,
Vielleicht wird es auch manchen wiederſinnig zu ſeyn ſcheinen, daß ich hiebey die Gegenwart uvd Einwilligung des künftigen Wiederkäufers für nöthig erachte, da ich doch, nach Maßgebung des 5. 48. in eben dieſem Fall die Mitgegenwart der Lehns- und Fidei- Commiß-Folger für überflüßig gehalten habe. Allein bey dieſen iſt allemahl ungewiß, ob die Lehns- oder Fideicommiß- Folge in ihren und ihrer Erben Perſonen jemahl zu einer Wirklichfeit kommen werde, indem ſolche durch die männliche Polterirer des gegenwärtigen Beſißers ſehr leicht gänzlich vereitelt werden kann, Der einmahl auf vorbemeldte Weiſe vorbedungene Wiederkauf hingegen iſt und bleibet allemahl gewiß, und es kann derſelbe nicht anders, als durch ausdräckliche Entſagung des Wiederfäufers oder ſeiner Erben, ausbleiben,
E 2 6,-5I;


