Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
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. Drittes Hauptſtü>.

tes dadurch verringert werden muß. So weit aber gehet dte Befugniß eines Beſißers, der ſich uur bloß eines Zeit-Eigenthums rühmen kann, nicht. Das Guth. muß unzer- frennet und unzerrißen bleiben, und in dieſer Geſtallt haben es die Lehns- und Fidei- Commis- Folger aus ſeinen oder ſeiner Erben Händen zu fordern Fug und Recht.

Es kann ſeyn, daß dieſe baare Entſchädigung der abzutretenden Gerechtigkeit oder Pertinenz- Stücke nicht allein vollfommen gemäß iſt, ſondern auch deſſen wahren Werth noch wohl gar überſteiget- Dem ohnerachtet wird doch) der Werth des ganzen Landgutes, zum offenbaren Nachtheil der fünfrigen Nachfolger, dadurch gemindert. Wenigſtens müſſen, wenn auch dieſes alles fein Bedenken haben könnte, dergleichen Ent- ſchädigungs- Gelder in genugſame Sicherheit, damit ſie der künftige geſesmäßige Nachfol- ger nebſt dem Gute ſelber erhalten n16g2, geſeßet werden. Denn da es ein Surrogatum des abgetretenen Grundſtückes oder Gerechtſame iſt, ſo erfordert es auch die ſelbſt redende Billigkeit, daß es nicht der freyon Willführ des gegenwärtigen Beſißers überlaßen werden könne, ſondern dem fünftigen Nachfolger als ein Theil des Landgutes ſelber zuſtändig ſey,

Jn dergleichen Umſtänden nun iſt es aus vorangefährten Urſachen allerdings noth- wendig, daß die nächſte Lehns- und Fideicommiß- Erben(a) zu den wegen Aufhebung einer ſolchen Gemeinheit angefeßten Commißions- Terminen mit vorgeladen, und über die des- Halb gethane Vorſchläge mit ihren Einwendungen gehöret werden. DieBWertheilung und Deparcilirung eines Landgutes, daß ich mich der Kürze halber ſo ausdrucen darf, kann überhaupt niemanden, und wenn er auch nur ein entferntes Recht daraus haben ſollte, zu gemuthet, viel weniger ihm wider ſeinen Willen aufgedrungen werden. Und wenn auch, wegen der offenbaren Billigkeit der Sache, hierüber weggegangen werden könnte, ſo iſt doch dem künftigen Nachfolger an der Sicherſtellung der Entſchädigungs- Gelder offenbar gelegen. Und ſchon allein aus dieſem Grunde, iſt derſelben Gegenwart bey der Gemein-

heits- Augeinanderſeßung nothwendig.

(a) In Anſehung der Ehemänner, die Landgüter, ſo ihnen von ihren Ehefrauen zu Mitgabe einges bracht worden, beſißen, iſt ein Unferſcheid zu machen, ob der Ehemann der-Ehefrauen ſchon vor» hin wegen ihres Eingebrachten hinlängliche Sicherheit geſtellet hat, oder nicht.

In den exſien Fall iſt die beſondere Borladung. der Ehefrauen überflüßtg, imdem der Ehe mann nicht allein dominus uritis dotis, ſondern: auch legirimus adminiſtrator ihres ſammtlichen Vermögens iſi; und die Eheſrau. wegen. der Entſchädigung8gelder ſchon vorhin genungſam. gefi-

ert worden.

5 In dem lektern Fall aber iſt die Gegenwark der Ehefrauen und ihre ausdrücliche Einwilli- gung ia die Abtretung des GrundſiüFes ym ſo mehr nothwendig, als ihr wenigſiens-wegen der Entſchädigungsgelder die gehörige Sicherheit gefiellet werden muß. Und da eine Ehefrau bey vieſem Geſchäfte gewiſſermaßen mit ihrem Ehemann cia getrenntes Recht hat, ſo erfordert. es die pechtliche Qrdnung, daßihr ad hunc aum ein beſonderer Curator beſtellet werde.

6.53. mn voie weit bey ſolehen Landgütern, welche nur wiederkäuflich beſeſſen werden, die Segenwart des Verkäufers, welcher(ich das Wiedertaufs: Recht. vorbehalten hat, növhbig ſey: Mau findet nicht ſelten Landgüter, welche untev-der Bedingung des Wiederkaufs,

beſeſſen werden. Da

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