Von Aitfhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die tc. 33
rungen widerſeßen können, eben ſo wenig mag auch denſelben eine Befugniß, denen von den gegenwärtigen Beſißern eingewilligten und als nüßlich erfannten Gemeinheits-Auf- hebungen zu widerſprechen, zugeſtanden werden.
Denn haben gleich dergleichen Zeit- Eigenthümer fein uneingeſchränktes Eigen- thum, ſo ijt doch ſolches ein wahres Eigenthuma, welches, ſo lange nicht eine offeitbare Verſchlimmerung nachgewieſe» werden Fann, ſchlechterdings eine freyg und ungehinderte Verwaltung des in Beſiß habenden Grundſtückes mit ſich führet. Was wäre ſonſt zwi- ſchen einem dergleichen TGigenthümer und einem bloßen Genießbraucher für ein Unterſcheid?
(a) In den Königlich Preußiſchen Landen iſt in dem ſchon mchrmal angeführten Edict vom 2xten October 1769, 6. 2. deshalb folgendes verordnet.
Bey Sideicomnnß- und Lehngütern bedarfs der Vorladung der nächſten Zehn und Fideicomimiß: Erbfolger, oder auch der Zebnsberren, in Feinent andern Sall, als wetzn der Beſitzer zur Zeit der Lommiſſion ſelb/? keine Zehnsſähige Poſterität Hat. Sat er dieſe, ſo iſt er allein die Rechte ſeines Sutes zu vertreten, zuzulaſſen, ohne daß je: mals auf ihn, oder ſeine Erben, ſo wenig gegen den Zehnsberrn, als gegen die Fidei« commiß- oder Zehnsfolger eine Verantwortung darüber fallen Lönnez; jedoch bleibt in allen Fällen dem Lehnsherrn und denen Fideicommiß- und Zehnesfolgern vorbehalten, ohne Erwartung einiger Ladung bey dergleichen Commiſſionen zu erſcheinen, und die Güter, deren Anfall jie erwarten, zu vertreten.
Daß dieſe geſeßzmäßige Vorſchrift ia den Königlich Preußiſchen Landey gehörig befolget werden müſſe, und daher meine über dieſen Baake gegebene Eriynerungen nur an denen Orten, wo hierunter noch nichts gewiſſcs beſtimmet worden, ſtact finden fönnen, verſichet ſich von ſelbſt.
3,...49: In welchen Fällen aber auch die Vorladung der Zehns- und Fideicommißfolger, imigleichen der Ebeſrauen, ratbſaim und erforderlich werde.
I< habe in dem 6. 47. wohlbedächtig geſaget, daß dir daſelbſt bemerkte Beſiz- zer an ſolchen Veränderungen der Grundfiücke, wodurch weder der wahre Werth des Landgutes verringert, noch deſſen Einkommen geſ<wäcet würde, von ihren Yrach- folgern nicht gehindert werden könnten. Und Hierauf iſt auch die in dem nächſivorher- gehenden 6. 48.. von dieſem Sas gemachte Anwendung, gegründet.
Es giebet aber Gemeinheits- Fälle, in welchen die Entſchädigung der von einem Zheil an den andern abzutretenden oder zur Hebung der Sache zu entſagenden Gerechtig- keit nicht anders, als durc) Erlegung einer baaren Summe, bewirket werden fann. Auf- merkſame und unter der Anleitung einer unpartheyiſchen Gerechtigfeit arbeitende Separa-
“tions- Commiſſarien, werden zwar ein dergleichen Entſchädigungs Mittel niemaßhl vorſchla- gen noch zulaßen, wenn ſie nicht vorher hinlänglich überzeuge worden, daß das ſür Geld abzutrerende Grundſtücf oder Gerechtſame bey demjenigen Gute, von deſſen Beſiker ſol- dies geſchehen ſoll, wirflich entbehrlich ſey. Denn niemahl maß die Entſchädigung die Veräußerung eines nothwendigen und unentbehrlichen Grundſtückes nach ſich ziehen. Es würden ſonſt die Verbeſſerungen des einen auf das Verderben des andern gebauet werden, welches unfer feinerley Vorwand geſchehen fann, noch muß,
Inzwiſchen, ſo entbehylich und Überfiüßig auch das gegen Empfang einer baaren Summe abgetretene Perkineanz- Stück ſeyn mag, iſt doch gewiß, daß der Werth des Gu- M econ. Forens. IT. Theil, E tes


