Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
32
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72 Drittes Häuptſtü>.

ein Eigenthümer, der auf einem Landgut nur ein Zeit-Eigenthum hat, bey Thei-

erwechſelungen und vertauſchungen der Grundſtücke, in ſo ferne der Werth des Gutes dadurch nicht verringert wird, freye Zände habe.

Daß ein Eigenthümer, wenn er gleich nur ein Zeit-Eigenthum, welches er nach ſeinem Tode oder bey einem andern ſonſt beſtimmten Vorfall wieder abtreten muß, hat, weit mehrere Gewalt in der Verwaltung der beſißenden Sache, als ein bloßer Genieß-

Braucher habe, iſt ein Saß, Den alle Rechte beſtätigen. Hieraus folget von ſelbſt, daß derſelbe auf den in Beſiß habenden Landgütern'

auch weit mehrere Beränderungen, als ſonſt einem Genießbraucher zuſtehet, unternehmen könne.

Däß auch

lungen, V

Alle Theilungen, Vertauſchungen undUmwedſelungen der Grundſtücke, wodurch der Werth des Gutes-weder verringert wird, noch die Einfünfte deſſelben geſchwächet wer- den, ſtehen daher in ſi iner freyen Macht/ umd ſeine künftige Nachfolger, die gegenwärtig: nur ein entferntes Recht haben, find ihn Daran zu hindern nicht befugt. 3

Iſt aber dieſes, ſo iſt feine gegründete Urſache vorhanden, warum dieſelben bey den Gemeinheits-Aufhebungen mit vorgeladen und vernommen verden ſollen. Die Sache

wird, wie bereits 8. 45 erinnert worden,

läuftig gemacht. JI. 40ö-

Warum und in wie weit die Lehnsfolger, künftige Fideicommiß: Erben, un? Ehefrauen in

den zur Miitgabe verſchriebenen-GSrunditücken,'bey.den Gemeinheits-Aufhebungen nicht mit vorgeladen werden dürfen.

Zu der Zahl ſolcher Gutsbeſißer,, die ein bloßes Zeit-Eigenrhum haben, Fehören vornehmlich die Hehnsträger, Beſitzer'der Sideicommiſſe, 911d Kbhemaänner, denen von ihren Ebefrauen ein Sandgut oder andres 18ndliches GrundſtüF zur Mnitgabe ver- ſchrieben und eingebracht worden. Alle dieſe haben kein vollſtändiges, ſondern nur Zeite Eigenthum an der in Beſiß habenden Sache, weil ſie ſolche nicht nach ihrem freyen Wil- len veräußern oder vererben, ſondern an die durch Geſeke oder Verträge beſtimmte Nach- folger verlaßen müſſen.-! NIE.

: Es entſtehet daher die Frage, ob bey den Lehnen und Fideicommiß-Güthern die Lehnsfolger und künftige Fideicommiß- Erben(a), und bey den-Dotal-Grundſtücken die Ehefrauen ſelber, zu den Gemeinheits-Aufhebungs-Commißionen mit vorzuladen, und über die gethane Vorſchläge mit ihrer Nothdurft zu hören, nothwendig ſey?

Die Entſcheidung derſelben ergiebet ſich aus dem vorhin angenommenen Grundſaß von ſelbſt. Und ich halte, nach der natürlichen Billigkeit,die Vorladung und Zuziehung dieſer nur bloß ein entferntes Recht(deſſen Wirklichkeit ſie öfters gar nicht erleben,) haben- den Perſonen um ſv mehr überflüßig, als bey allen Gemeinheits-Aufhebungen vorausge- ſeßet wird, daß ſolche nicht zur Verſchlimmerung, ſondern offenbaren Verbeſſerung der in

Gemeinſchaft ſtehenden Grundſtücke gereichen, und, weun ſolche nicht, erlanget werden

kann, unterbleiben müſſen.. 05 So wenig nun ein Lehnsfolger, künſtiger Fideicommiß-Erbe und Ehefrau ſich ſonſt ze einer in den künftig auf ſie kommenden Grundſtücken vorzunehmenden Verbeſſe-

rungen

dadurch nur ohne Noth erſchweret und weit-